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Amtsgericht München, Urteil vom 03.07.2013
343 C 8764/13 -

Unfallgeschädigter Autofahrer muss bei Mietwagen-Anmietung verschiedene Tarife prüfen und den günstigsten nehmen

Versicherung muss zu teuren Mietwagen nicht bezahlen

Kann ein Unfallgeschädigter einen Mietwagen verlangen, muss er die verschiedenen Tarife prüfen und den günstigsten wählen, sonst verstößt er gegen seine Schadens­minderungs­pflicht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgericht München hervor.

Ende Juni 2012 parkte die Fahrerin eines PKW Nissan Qashqai Visia in der Richard-Wagner-Straße in München, als ihr ein weiteres Auto hineinfuhr. Die Reparaturkosten in Höhe von 2676 Euro bezahlte die Versicherung des Unfallverursachers klaglos. Als sie auch noch 1129 Euro Mietwagenkosten für einen Nissan Pixo erstatten sollte, weigerte sie sich jedoch. Dies sei für 5 Tage zu teuer. Die Versicherung bezahlte 330 Euro und verwies auf günstigere Miettarife.

Daraufhin klagte die Fahrerin den restlichen Betrag vor dem Amtsgericht München ein. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab.

Nur wirtschaftlich vernünftige Kosten werden erstattet

Eine Geschädigte könne die Kosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten dürfe.

Bei der Frage der Höhe der Mietwagenkosten komme es darauf an, ob die Unfallgeschädigte ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe. Dies sei dann der Fall, wenn die Unfallgeschädigte einen entsprechenden Mietwagen zu günstigeren Konditionen hätte anmieten können. Dabei müsse sie sich, soweit es ihr in der konkreten Situation zugemutet werden könne, nach Vergleichstarifen erkundigen.

Günstigere Mietwagentarife

Im vorliegenden Fall wäre eine Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs bei verschiedenen Mietwagenfirmen zu Preisen von 239 Euro , 274,32 Euro , 337,60 Euro bzw. 367,97 Euro möglich gewesen. Damit liege der von der Versicherung vorgerichtlich auf die Mietwagenkosten bereits bezahlte Betrag über dem, was objektiv erforderlich gewesen wäre, um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug anzumieten.

Geschädigte hätte vergleichen können und müssen

Der Einwand der Geschädigten, sie habe sich wegen ihrer Vollzeitberufstätigkeit nicht nach Tarifen erkundigen können, sei nicht nachvollziehbar. Der Unfall habe sich mehr als 3 Monate vor dem Zeitraum ereignet, in dem sie ihr Fahrzeug reparieren ließ. Die Mietwagentarife könnten telefonisch nach einem Blick in die "Gelben Seiten" bei den verschiedenen Firmen erfragt werden oder im Internet leicht recherchiert werden. Der entsprechende zeitliche Aufwand könne von der Klägerin erwartet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2013
Quelle: ra-online, AG München (pm/pt)

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