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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 25.07.2013
9 C 128/13 -

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Keine Erstattung der Winter­bereifungs­kosten des Mietfahrzeugs

Kosten für Winterreifen keine Zusatzkosten, sondern im Mietzins enthalten

Der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Winterbereifung des nach einem Verkehrsunfall gemieteten Mietwagens zu ersetzen. Denn die Kosten für die Winterbereifung sind keine Zusatzkosten, sondern bereits im Mietzins enthalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand unter anderem Streit darüber, ob die Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers verpflichtet war, neben den Mietwagenkosten auch die zusätzlichen Kosten für die Winterbereifung des Mietwagens zu ersetzen.

Winterbereifungskosten nicht erstattungsfähig

Das Amtsgericht Bremen verneinte die Erstattungsfähigkeit der Winterbereifungskosten. Seiner Ansicht nach sei das in Rechnung stellen der Winterbereifung eines Mietfahrzeugs willkürlich. Denn das Mietwagenunternehmen schulde die Überlassung eines verkehrstauglichen Fahrzeugs. Ein solches verfüge über eine der Jahreszeit entsprechende Bereifung. Daher seien die Kosten für den Reifenwechsel im Mietzins enthalten.

Kosten der Winterbereifung keine Zusatzkosten

Die Reifen eines Mietfahrzeugs stellen nach Auffassung des Amtsgerichts keine Zusatz- bzw. Luxusleistung dar. Sie seien vielmehr Inhalt der Hauptleistung, nämlich das zur Verfügung stellen eines verkehrstauglichen Mietfahrzeugs. Andernfalls könne mit derselben Begründung die Sommerbereifung als Zusatzkosten geltend gemacht werden. Dies sei aber nicht der Fall. Somit werden die Kunden bzw. der Unfallgegner im Winterhalbjahr schlechter gestellt. Dies sei aber nicht gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2014
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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