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Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisverfügung vom 26.01.2011
12 U 221/10 -

OLG Koblenz: Kosten für Mietwagen nach Verkehrsunfall nicht unbegrenzt ersatzfähig

Geschädigter muss Vergleichsangebote einholen

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann seine Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht unbegrenzt ersetzt verlangen. Sind erheblich günstigere Mietpreise auf dem Markt zu erzielen, ist der Geschädigte gehalten, Vergleichsangebote einzuholen. Erstattet wird ihm dann lediglich der günstigere Tarif. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin nach einem Verkehrsunfall für drei Wochen ein Ersatzfahrzeug angemietet, wodurch tatsächlich Kosten in Höhe von 3.016,65 Euro entstanden waren. Unter Zugrundelegung eines bekannten Mietpreisspiegels, der die üblichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auflistet, wären 2.588,25 Euro angemessen gewesen. Selbst diese Kosten wollte die beklagte Versicherung nicht ersetzen. Sie legte drei deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter auf dem örtlich relevanten Markt vor, die in der Höhe sogar noch erheblich unter dem nach dem Mietpreisspiegel ermittelten Betrag lagen (das günstigste ca. 900 Euro) und zahlte der Klägerin vor dem Prozess einen Betrag, der noch über diesen Angeboten lag. Das Landgericht Mainz hatte entschieden, dass die Beklagte zu Recht weitere Zahlungen verweigerte. Dies wollte die Klägerin nicht akzeptieren und griff das Urteil mit der Berufung an.

Geschädigter muss Erforderlichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Mietwagenkosten beweisen können

Das Oberlandesgericht hat sich der Rechtsansicht des Landgerichts angeschlossen und darauf hingewiesen, dass die Klägerin beweisen müsse, dass die von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich und angemessen gewesen seien. Allein der Hinweis auf den Mietpreisspiegel genüge nicht. Dieser könne zwar grundsätzlich eine Orientierungshilfe sein, es bestehe aber keine Pflicht des Gerichts, die erforderlichen Mietwagenkosten daran zu orientieren.

Geschädigte hätte vor Anmietung nach günstigeren Tarifen fragen oder Konkurrenzangebote einholen müssen

Vorliegend lagen aus Sicht des Gerichts konkrete Anhaltspunkte vor, dass das Ersatzfahrzeug zu günstigeren Konditionen habe gemietet werden können. Die Klägerin sei vor der Anmietung gehalten gewesen, nach günstigeren Tarifen zu fragen oder Konkurrenzangebote einzuholen, weil sie Bedenken gegen die Angemessenheit des geforderten Preises hätte haben müssen. Die Anmietung des Fahrzeuges sei erst drei Tage nach dem Unfall erfolgt, so dass auch keine Eil- oder Notsituation vorgelegen habe.

Auf den Hinweis des Gerichts ist die Berufung zurückgenommen worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2011
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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