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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann auf günstigere Mietwagenkosten verwiesen werden. Nimmt er einen Mietwagen zu höheren Preisen hat er regelmäßig keinen Anspruch auf Kostenerstattung im Wege des Schadenersatzes. Denn zu hohe Mietwagenkosten können nicht "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.
Im zugrunde liegenden Fall nahm sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für die Zeit der Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs einen
Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen den Geschädigten. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass der Geschädigte zwar behauptet habe, dass ihm eine Anmietung zu dem von dem Unfallverursacher behaupteten Preisen nicht möglich war. Diese Behauptung hätte er jedoch beweisen müssen. Es sei nicht Sache des Unfallverursachers, über die Darlegung der anderweitigen Anmietungsmöglichkeit hinaus die Richtigkeit seine Angaben zu beweisen. Vielmehr müsse der Geschädigte beweisen, dass seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2013
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16889
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