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Amtsgericht München, Urteil vom 16.06.2011
275 C 7022/11 -

Schneefanggitter nicht vorgeschrieben – Grund­stücks­eigentümer haftet nicht für Schäden durch herabstürzende Dachlawinen

Rechtspflicht besteht nur, wenn besonderen Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten

Ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben sind und keine besonderen Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr die Angestellte einer Firma im Landkreis München Mitte Januar 2011 mit dem Auto ihres Mannes, einem Opel Corsa, in den Hof der Firma ein. Die Firma verfügt über 13 Parkplätze, acht davon im Norden und fünf an der Ostseite. Das Gebäude selbst hatte keine Schneefanggitter, die Anbringung solcher Fanggitter ist auch nicht in einer Satzung oder Verordnung vorgeschrieben. Das Firmengebäude besteht aus Erdgeschoss, 1.Obergeschoss und Dachgeschoss. Es ist sechs Meter hoch und hat eine Dachneigung von 25 Grad.

Herabstürzende Dachlawine beschädigt Fahrzeug der Mitarbeiterin

Die Mitarbeiterin parkte auf der Ostseite des Gebäudes, obwohl zu diesem Zeitpunkt nur die Nordseite geräumt war. An diesem Tag löste sich eine Dachlawine aus Schnee und Eisbrocken und fiel auf das geparkte Fahrzeug. Durch den Aufprall zersprang die Frontscheibe, die Scheibenwischer wurden zerstört und das Dach eingedrückt. Den Schaden von insgesamt 2.034 Euro verlangte der Ehemann vom Eigentümer des Grundstücks. Schließlich sei er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen.

Amtsgericht verneint Verletzung der Verkehrssicherungspflichten

Der Grundstückseigentümer zahlte nicht, so dass der Autobesitzer Klage vor dem Amtsgericht München erhob. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Grundsätzlich sei ein Hauseigentümer nicht verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben seien. Es sei zunächst Aufgabe jedes Einzelnen, sich selbst zu schützen. Eine Rechtspflicht bestehe erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Solche Umstände könnten sich aus der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und Art und Umfang des Verkehrs ergeben.

Schneegittern war nicht vorgeschrieben

Solche Umstände lägen hier nicht vor. Das Anbringen von Schneegittern sei nicht vorgeschrieben. Die Dachneigung habe lediglich 25 Grad betragen und mit einer Höhe von sechs Metern sei das Gebäude auch nicht sehr hoch. Dieses läge auch in Oberbayern, also einem eher schneereichen Gebiet. Da die hier Wohnenden ohnehin mit der Gefahr von Schneelawinen vertraut seien, bedürfe es keiner zusätzlichen Warnung.

Abstellen des Fahrzeugs erfolgte auf eigenes Risiko

Auf der Ostseite sei zudem nicht geräumt gewesen. Damit sei erkennbar gewesen, dass ein Parken dort nicht gewollt war. Genauso erkennbar gewesen seien die Schnee- und Eismassen auf dem Dach. Das Abstellen des Pkws erfolgte daher auf eigenes Risiko.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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