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Ein Hauseigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben sind und keine besonderen Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr die Angestellte einer Firma im Landkreis München Mitte Januar 2011 mit dem
Die Mitarbeiterin parkte auf der Ostseite des Gebäudes, obwohl zu diesem Zeitpunkt nur die Nordseite geräumt war. An diesem Tag löste sich eine Dachlawine aus
Der Grundstückseigentümer zahlte nicht, so dass der Autobesitzer Klage vor dem Amtsgericht München erhob. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Eine Verletzung der
Solche Umstände lägen hier nicht vor. Das Anbringen von Schneegittern sei nicht vorgeschrieben. Die Dachneigung habe lediglich 25 Grad betragen und mit einer Höhe von sechs Metern sei das Gebäude auch nicht sehr hoch. Dieses läge auch in Oberbayern, also einem eher schneereichen Gebiet. Da die hier Wohnenden ohnehin mit der Gefahr von Schneelawinen vertraut seien, bedürfe es keiner zusätzlichen Warnung.
Auf der Ostseite sei zudem nicht geräumt gewesen. Damit sei erkennbar gewesen, dass ein Parken dort nicht gewollt war. Genauso erkennbar gewesen seien die Schnee- und Eismassen auf dem Dach. Das Abstellen des Pkws erfolgte daher auf eigenes Risiko.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12736
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