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Das Anbringen eines Rankgitters an der Balkonseitenwand stellt einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter darf daher nicht die Beseitigung des Gitters verlangen oder die Anbringung von seiner Zustimmung abhängig machen. Dies hat das Amtsgericht Schöneberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall brachte die
Das Amtsgericht Schöneberg entschied gegen den
Zudem stelle ein solches
Zudem sei nach Ansicht des Amtsgerichts die Befürchtung des Vermieters für eventuell herabstürzende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MM 1985, 277/rb)
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Dokument-Nr. 16275
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