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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19.08.1985
6 C 360/85 -

Mieter darf Rankgitter an Balkonseitenwand anbringen

Vermieter darf daher nicht Beseitigung verlangen

Das Anbringen eines Rankgitters an der Balkonseitenwand stellt einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter darf daher nicht die Beseitigung des Gitters verlangen oder die Anbringung von seiner Zustimmung abhängig machen. Dies hat das Amtsgericht Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall brachte die Mieterin einer Wohnung ein ca. 60 cm breites und 1,40 m hohes Holzgitter an der rechten Balkonseitenwand an, damit dort Pflanzen emporranken können. Der Vermieter befürchtete aufgrund seiner Gebäudehaftung schadenersatzpflichtig zu sein, wenn das Rankgitter sich etwa bei einem Sturm losreißt, herabfällt und einen Passanten verletzt. Er verlangte daher die Beseitigung des Gitters. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, erhob der Vermieter Klage.

Anspruch auf Beseitigung bestand nicht

Das Amtsgericht Schöneberg entschied gegen den Vermieter. Dieser habe nicht die Beseitigung des Rankgitters verlangen können. Denn das Holzgitter habe sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung gehalten. Das Recht des Vermieters, das äußere Erscheinungsbild der Frontseite des Hauses zu bestimmen, finde seine Grenzen am Recht des Mieters, die ihm überlassenen Räume und Gebäudeteile (Bsp.: Balkon) nach seinem Geschmack herzurichten und auszustatten.

Holzgitter stellte keine optische Beeinträchtigung dar

Zudem stelle ein solches Holzgitter auch keine optische Beeinträchtigung des Gesamteindrucks des Gebäudes dar, so das Amtsgericht weiter. Vielmehr gebe sie dem Gebäude im Sommer ein besonders freundliches Gepräge. Hinzu sei gekommen, dass die Anbringung eines Rankgitters vergleichbar ist mit dem Aufstellen von Blumenkästen in den Metallaufsätzen der Balkonbrüstung. Das Aufstellen von Blumenkästen bedürfe aber keiner Erlaubnis des Vermieters.

Keine Schadenersatzpflicht des Vermieters wegen herabstürzender Rankgitter

Zudem sei nach Ansicht des Amtsgerichts die Befürchtung des Vermieters für eventuell herabstürzende Rankgitter zu haften unbegründet gewesen. Eine Haftung nach § 836 BGB scheide aus, da das Gitter kein Teil des Gebäudes ist (vgl. Reichsgericht RGZ 107, 337). Denn es sei weder zur Herstellung des Gebäudes eingefügt noch sonst wie aus baulichen Gründen oder Zwecken an ihm angebracht gewesen. Es habe sich vielmehr um eine nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude verbundene Einrichtung gehandelt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MM 1985, 277/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 1985, 277Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 1985, Seite: 277

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