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Eine Erkrankung ist dann nicht unerwartet, wenn aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers diesem die ihm bekannten Tatsachen das Auftreten einer Krankheit wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Reiserücktrittsversicherung zahlt in derartigen Fällen nicht. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der spätere Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls buchte Anfang Januar 2009 für sich, seine Ehefrau, seine Tochter und seinen Schwiegersohn eine Kurzreise in die USA. Die Reise kostete 2.388 Euro und sollte im Februar 2009 stattfinden. Gleichzeitig schloss er eine Reiserücktrittsversicherung ab.
Seine Ehefrau hatte bereits im Jahr 2008 einen Bandscheibenvorfall, weswegen sie auch stationär behandelt wurde. Verschiedene Behandlungsmaßnahmen, u.a. auch eine Schmerzmedikation und Akupunktur, führten dazu, dass sie im Februar 2009 phasenweise komplett beschwerdefrei war. Kurz vor der USA-Reise machte sie sogar noch einen Skiurlaub. Dann allerdings kam es zu einem erneuten Bandscheibenvorfall. Die Ehefrau und mit ihr die ganze Familie reiste nicht nach Amerika.
Ihr Ehemann stornierte die Reise und machte die Stornokosten in Höhe von 1.910 Euro bei der Versicherung geltend. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich habe es sich bei der Ereignis um eine bekannte
Der Ehemann erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Eine Versicherungsleistung könne nur beansprucht werden, wenn infolge einer unerwarteten schweren
Die vorliegende
Bestehe eine in Schwankungen und Schüben verlaufende Grunderkrankung, bei der jederzeit mit einer akuten Phase gerechnet werden müsse, sei eine solche nicht unerwartet.
Im vorliegenden Fall habe die Ehefrau nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Rückenschmerzen nicht mehr auftreten. Die Diagnose Bandscheibenvorfall sei bereits im Vorfeld gestellt gewesen. Die Beschwerden hätten bei unterschiedlicher Intensität neun Monate angehalten. Auch bei der Buchung hätten noch Beschwerden vorgelegen. Erst nach der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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