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Bei einer plötzlichen Verschlechterung einer bei einer Reisebuchung bekannten Krankheit, die ursprünglich die Reise nicht in Frage stellte, besteht Versicherungsschutz bezüglich der Stornokosten, wenn zunächst seitens des Reisenden mit einer Reisefähigkeit gerechnet werden durfte.
Im zugrunde liegenden Fall schloss der spätere Kläger im Dezember 2007 bei einem Versicherungsunternehmen eine
Ende Februar 2008 erlitt der Versicherte einen Bandscheibenvorfall. Eine Operation war jedoch nicht erforderlich. Anfang August unterzog er sich einer Spritzentherapie. Nach Abschluss der Behandlung wurde ihm vom Arzt mitgeteilt, dass er weiterhin nicht operiert werden müsste und dass sich sein Krankheitsbild zu 90 Prozent gebessert hätte.
Ende August buchte er schließlich für sich und seine Ehefrau für die zweite Novemberhälfte eine Reise nach Rom zum Preis von 1.553 Euro. Ende Oktober musste er allerdings dann doch an der Bandscheibe operiert werden. Er stornierte sofort die Reise und wollte die angefallenen Kosten in Höhe von 916 Euro von der
Die
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab dem Versicherten Recht und verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Zahlung der Stornokosten: Der Kläger sei wegen einer unerwarteten, schweren
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12134
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