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Amtsgericht München, Urteil vom 09.05.2008
154 C 35611/07 -

Bereits bekannte Erkrankung ist kein Reiserücktrittsgrund

Nur unerwartete, schwere Krankheit führt zum Versicherungsschutz

Die stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus zum Zwecke der Durchführung einer Diagnose von vorgetragenen Beschwerden ist als solche kein Reiserücktrittsgrund. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Am 22. Januar 2007 buchte der spätere Kläger für sich und seine Ehefrau eine Urlaubsreise nach Norwegen zum Gesamtreisepreis von 3230 Euro. Die 14-tägige Reise sollte am 28.3.07 angetreten werden. Die Ehefrau des Klägers litt seit 1996 an Ohnmachtsanfällen auf Grund einer Herzerkrankung. Sie erhielt deshalb im Jahre 2002 einen Herzschrittmacher. Im Oktober 2006 kam es immer wieder zu Schwindelanfällen. Deshalb begab sie sich am 5.1.07 in ärztliche Behandlung.

Routineüberprüfung

Am 9.3.07 ging sie zu einer Routineüberprüfung des Herzschrittmachers in eine Universitätsklinik und wurde dort zur Abklärung der Ursache der Schwindelanfälle stationär aufgenommen. Am gleichen Tage stornierte ihr Ehemann die Reise und verlangte vom Reiserücktrittsversicherer die Reisekosten erstattet. Dieser weigerte sich zu zahlen, da die Krankheit der Ehefrau schon eine Weile bestand. Der Ehemann erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab.

Richter: Stationäre Aufnahme für weitere Diagnose ist kein versichertes Risiko

Die Reiserücktrittsversicherung müsse nur zahlen, wenn der Reiseantritt infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung unzumutbar sei. Hier sei die Stornierung aber erfolgt, weil die Ehefrau zur weiteren Diagnose stationär aufgenommen worden sei. Eine Stornierung infolge einer durchzuführenden Diagnose falle aber nicht unter das versicherte Risiko. Man wisse, gerade weil die Diagnose erst noch durchgeführt werden müsse, noch gar nicht, ob überhaupt eine Erkrankung vorliege.

Erkrankung jedenfalls nicht unerwartet

Im Übrigen wäre auch die Erkrankung, sollte man sie annehmen, jedenfalls nicht unerwartet. Die Ehefrau habe schließlich seit Oktober 2006 an den Ohnmachtsanfällen gelitten und sich am 5.1.07, also auch noch vor der Buchung in ärztliche Behandlung begeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 16.02.2009

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