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Amtsgericht München, Urteil vom 20.09.2007
281 C 8045/07 -

Reiserücktrittsversicherung: Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist nicht versichert

Zur rechtzeitigen Stornierung einer Reise bei Krankheit - Lieber zu früh als zu spät absagen

Die Hoffnung auf eine rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen einer Reiserücktrittskostenversicherung nicht mitversichert. Der Reisende darf mit der Stornierung nur warten, wenn mit einer Genesung bis zum Reiseantritt sicher gerechnet werden kann. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die spätere Klägerin buchte für die Weihnachtsferien 2006 für sich und ihren 13-jährigen Sohn eine Auslandsreise. Am 13.11.06 erkrankte der Sohn an Diabetes, die stationär in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Erst am 15.12.06 stornierte die Mutter die Reise, da ihr zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich vom Arzt gesagt wurde, ihr Sohn solle aus gesundheitlichen Gründen die Reise nicht antreten. Es fielen Stornokosten in Höhe von 1722 Euro an. Die spätere Beklagte, bei der die Klägerin eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen hatte, bezahlte davon nur 492 Euro. Sie war der Ansicht, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Reise bereits am 13.11.06 zu stornieren. Sie habe daher nur Anspruch auf die 20 Prozent des Reisepreises, die bei Stornierung zu diesem Zeitpunkt angefallen wären. Die Klägerin wandte ein, ihr sei nach Auftreten der Krankheit vom Arzt mitgeteilt worden, die Reise sei nicht gefährdet. Deshalb habe sie nicht so früh stornieren müssen.

Richter: Bloße Hoffnung auf eine rechtzeitige Wiedergenesung ist nicht versichert

Der zuständige Richter am AG München wies die Klage der Mutter ab: Es sei in der Rechtssprechung weithin anerkannt, dass die bloße Hoffnung auf eine rechtzeitige Wiedergenesung nicht versichert sei. Dieses Risiko müsse die Versichertengemeinschaft nicht tragen. Dieser Grundsatz sei auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Hier dürfe das Risiko einer erfolgreichen medikamentösen Einstellung des Patienten auf die Diabeteserkrankung nicht auf die Versichertengemeinschaft abgewälzt werden. Ein Abwarten mit der Stornierung stelle nur dann keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar, wenn von ärztlicher Seite versichert werde, dass mit einer ordnungsgemäßen medikamentösen Einstellung bis zum Reiseantritt sicher gerechnet werden könne.

Nur wenn der Arzt versichert, dass mit einer rechtzeitigen Genesung gerechnet werden kann, liegt keine grobe fahrlässige Obliegenheitsverletzung vor

Dazu wurde der behandelnde Arzt gehört. Dieser bestätigte zwar, dass er erst am 15.12.06 ausdrücklich von der Reise abgeraten habe. Eine Versicherung bei Beginn der Behandlung, der Sohn könne auf jeden Fall mit der Reisefähigkeit rechnen, habe er aber nicht abgegeben. Dies wohl auch deshalb, weil es keinen Ausnahmefall darstelle, dass eine Einstellung auf die Diabeteserkrankung nicht ohne Komplikationen erfolge. Da also von einer sicheren Reisefähigkeit bei Eintritt der Erkrankung nicht auszugehen war, hätte die Klägerin bereits am 13.11.06 stornieren müssen. Mehr als die bereits gezahlten 492 Euro stehen ihr nicht zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 02.06.2008

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