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Einen Reiseveranstalter trifft nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar bei einem Münchner
Einige Zeit vor der Anreise der Urlauber sprachen die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen eine Badeverbot aus, da vor dem
Das Ehepaar fühlte sich durch die Regelung in ihrer Urlaubsfreude beeinträchtigt und wollte die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung vom
Der zuständige Richter des Amtsgerichts München, der über den Streit zu entscheiden hatte, wies die Klage ab. Den Reisenden stünde weder ein Schadenersatzanspruch noch ein Minderungsanspruch zu. Die Reise sei nicht mangelhaft. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 15774
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