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Amtsgericht München, Urteil vom 14.12.2012
242 C 16069/12 -

Badeverbot wegen Gefahr von Haiangriffen ist kein Reisemangel

Reiseveranstalter muss Reisenden nicht ungefährdetes Schwimmen im Meer ermöglichen

Einen Reiseveranstalter trifft nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar bei einem Münchner Reiseveranstalter für Anfang September 2011 einen Pauschalurlaub auf der Seychelleninsel Praslin zum Preis von 4.462 Euro.

Örtliche Sicherheitsbehörde spricht wegen Haiangriffen Badeverbot aus

Einige Zeit vor der Anreise der Urlauber sprachen die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen eine Badeverbot aus, da vor dem Strand Anse Lazio der Insel Praslin ein Haiangriff stattgefunden hatte. Das Badeverbot bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste.

Ehepaar verlangt Hälfte des Reisepreises erstattet

Das Ehepaar fühlte sich durch die Regelung in ihrer Urlaubsfreude beeinträchtigt und wollte die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung vom Reiseveranstalter zurück bezahlt bekommen. Dieser weigerte sich.

Reisenden steht weder Schadenersatzanspruch noch Minderungsanspruch zu

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München, der über den Streit zu entscheiden hatte, wies die Klage ab. Den Reisenden stünde weder ein Schadenersatzanspruch noch ein Minderungsanspruch zu. Die Reise sei nicht mangelhaft. Der Strand sei während der Reisezeit der Kläger nutzbar gewesen. Den Reiseveranstalter treffe nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot stelle daher keinen Reisemangel dar. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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