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Amtsgericht München, Urteil vom 13.10.2011
213 C 22567/11 -

Kein Sonderkündigungsrecht für Fitnessstudio-Vertrag bei bekannter bestehender Erkrankung

Mögliches Sonderkündigungsrecht muss bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart werden

Ist bei Abschluss eines Fitnessvertrages dem Trainierenden bereits bekannt, dass er eventuell auf Grund einer bei ihm bestehenden Erkrankung die Angebote des Fitnessstudios nicht wird nützen können, hat er kein Sonderkündigungsrecht. Dies bestünde nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung darüber. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall schloss ein Münchner Anfang April 2010 mit einem Fitnessstudio einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Kurz nach Trainingsbeginn wollte er diesen schon wieder kündigen. Er gab an, an einer chronischen Erkrankung der Gelenke zu leiden und trotz seiner Hoffnungen doch nicht trainieren zu können.

Fitnessstudio verweigert fristlose Kündigung

Das Fitnessstudio nahm die fristlose Kündigung nicht an, verwies auf die Laufzeit und verlangte schließlich 1.029 Euro vom Kunden. Schließlich habe dieser bereits bei Abschluss des Vertrages von seiner Erkrankung gewusst.

Gericht verneint außerordentliches Kündigungsrecht

Dieser weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob der Betreiber des Studios Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihm Recht. Der Kunde habe kein außerordentliches Kündigungsrecht gehabt. Voraussetzung dafür wäre, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könne.

Erkrankung war bei Vertragsschluss bereits bekannt

Dies sei nach Abschluss eines Sportstudiovertrages zwar grundsätzlich der Fall, wenn der Kunde krankheitsbedingt die Einrichtungen des Studios nicht mehr benützen könne. Anders liege es aber –da ausdrücklich auch die Interessen des Kündigungsgegners zu berücksichtigen seien– wenn die Umstände, die Anlass zur Kündigung bieten, bereits bei Vertragsschluss bekannt waren. In diesem Fall sei dem trainingsunfähig erkrankten Kunden die Vertragsfortsetzung zuzumuten.

Vereinbartes Sonderkündigungsrecht nicht nachweisbar

Dies habe hier vorgelegen. Dem Beklagten sei seine chronische Gelenkserkrankung bekannt gewesen. Dass ein Sonderkündigungsrecht vereinbart worden wäre, habe er nicht beweisen können. Er schulde daher die Beiträge bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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