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Ist bei Abschluss eines Fitnessvertrages dem Trainierenden bereits bekannt, dass er eventuell auf Grund einer bei ihm bestehenden Erkrankung die Angebote des Fitnessstudios nicht wird nützen können, hat er kein Sonderkündigungsrecht. Dies bestünde nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung darüber. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Streitfall schloss ein Münchner Anfang April 2010 mit einem
Das
Dieser weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob der Betreiber des Studios Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab ihm Recht. Der Kunde habe kein außerordentliches Kündigungsrecht gehabt. Voraussetzung dafür wäre, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden könne.
Dies sei nach Abschluss eines Sportstudiovertrages zwar grundsätzlich der Fall, wenn der Kunde krankheitsbedingt die Einrichtungen des Studios nicht mehr benützen könne. Anders liege es aber –da ausdrücklich auch die Interessen des Kündigungsgegners zu berücksichtigen seien– wenn die Umstände, die Anlass zur
Dies habe hier vorgelegen. Dem Beklagten sei seine chronische Gelenkserkrankung bekannt gewesen. Dass ein Sonderkündigungsrecht vereinbart worden wäre, habe er nicht beweisen können. Er schulde daher die Beiträge bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 13762
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