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Der Mitgliedsvertrag mit einem Fitnessstudio kann aus wichtigem Grund - etwa wegen schwerer Erkrankung - gekündigt werden. Das Fitnessstudio darf dieses Kündigungsrecht nicht von der Vorlage "geeigneter Belege" abhängig machen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessvertrags ist unwirksam. Dies entschied das Amtsgericht Dieburg.
Das Gericht wies die Klage eines Fitnessstudiobetreibers ab, der einen Kunden zur Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge verklagt hatte. Das Gericht bescheinigte dem Mitglied die Wirksamkeit seiner Kündigung. Der Sportler hatte seine
Hierzu sah sich der Studiobetreiber aufgrund einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessvertrags berechtigt. Dort hieß es, dass der
Die Klausel lasse nicht erkennen, was unter "geeigneten Belegen" zu verstehen sei. Der Begriff sei unbestimmt und dehnbar. Die Auslegung dieses Begriffs erstrecke sich von der einfachen ärztlichen Erklärung, das der Kündigende keinen Fitnesssport betreiben solle bis zur Vorlage der gesamten ärztlichen Behandlungsunterlagen. Außerdem suggeriere die Klausel, der Verwender habe die Oberhand über die Auslegung und könne selbst entscheiden, was er für geeignet halte und was nicht.
Selbst wenn die Klausel wirksam sei, so hätte der beklagte Sportler spätestens mit der ärztlichen Bescheinigung einen geeigneten Beleg vorgelegt. Die Bescheinigung enthalte neben der Diagnose der rheumatischen
Die Anforderungen, die an "geeignete Belege" zu stellen seien, könnten nicht hoch sein. Bei der Interessenabwägung gehe es einerseits um den Schutz der Intimsphäre des Beklagten und andererseits um die Planungssicherheit des Klägers, um erfolgreich am wirtschaftlichen Marktgeschehen teilnehmen zu können.
Menschen genießen bei Krankheiten Anspruch auf Geheimhaltung. Krankheiten seien deshalb schon ihrer Natur nach der Intimsphäre zuzuordnen. Die Rechtsordnung verdeutliche dies an der Verschwiegenheitspflicht von Ärzten, so dass der Anspruch strengsten Schutz genieße. Der Schutz der Intimsphäre habe grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Gewinnstreben. Der Fitnessstudiobetreiber habe deshalb keinen Anspruch auf vollständige und umfangreiche Aufklärung hinsichtlich der
Zweifel seien nur über das Gerichtsverfahren zu klären, wobei erneut die verfassungsrechtlichen Garantien des Fitnessstudioteilnehmers zu beachten seien. In hiesigem Fall sei die Kündigung des Beklagten rechtmäßig, da seinen Interessen der Vorrang einzuräumen sei (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1996 - XII ZR 55/95 -). Denn er könne aus Gründen, auf die er keinen Einfluss habe, auf Dauer die Einrichtungen des Fitnessstudios nicht nutzen. Ihm sei wegen seiner
Diese Veränderung seines Gesundheitszustands liege zwar grundsätzlich im Risikobereich des Beklagten, schließe jedoch das
Zu den formellen und materiellen Anforderungen an die fristlose Kündigung eines sog. Fitnessvertrages wegen Krankheit.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Dieburg (vt/we)
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