wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 20.05.2009
55 C 3255/08 -

Fitnessstudio: Kündigungsrecht der Mitglieder bei psychischer Erkrankung

Wer aufgrund psychischer Erkrankung räumliche Enge des Fitnessstudios nicht erträgt, kann fristlos kündigen

Mitglieder eines Fitnessstudios können im Fall einer psychischen Erkrankung, die sie dauerhaft daran hindert, sich in die räumliche Enge eines Fitnessstudios zu begeben, den Mitgliedsvertrag kündigen und brauchen nicht weiter Mitgliedsbeiträge bezahlen. Dies entschied das Amtsgericht Freiburg im Breisgau.

Die Beklagte, die von der Sportstudio-Betreiberin auf Bezahlung der Mitgliedsbeträge verurteilt worden war, war dauerhaft daran gehindert, die von der Klägerin angebotenen Leistungen entgegen zu nehmen. Dies stelle einen wichtigen Grund für die Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen habe die Beklagte den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen können.

Abwarten der Vertragslaufzeit ist unzumutbar, wenn keinerlei Leistungen des Studios mehr genutzt werden können

Im Hinblick darauf, dass die Beklagte aufgrund ihrer Erkrankung überhaupt keine Leistungen der Klägerin mehr in Anspruch habe nehmen können - weder im Rahmen von Trainingseinheiten noch durch Nutzung des Wellnessbereichs - sei ihr das Abwarten bis zum regulären Vertragsende nicht zuzumuten gewesen.

Kündigungserklärung ist auch ohne Angabe eines Kündigungsgrundes wirksam

Die Richter wiesen darauf hin, dass eine wirksame Kündigungserklärung keine Angabe irgendeines Kündigungsgrundes erfordere. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin ein Attest über ihre Erkrankung vorzulegen. Die Verpflichtung zur nähereren Darlegung des Kündigungsgrundes bestehe erst im Rahmen der Substantiierungspflicht in einem gerichtlichen Verfahren. Auch dann genügte eine laienhafte Darstellung des Sachverhalts. Medizinisch fundierte Ausführungen zu der Erkrankung müsse der Betroffene nicht machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Freiburg (vt/we)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Freiburg_55-C-325508_Fitnessstudio-Kuendigungsrecht-der-Mitglieder-bei-psychischer-Erkrankung.news10943.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10943 Dokument-Nr. 10943

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.