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Ein Fitnessstudio-Mitglied, das erkrankt, muss die Sportstudio-Beiträge nicht mehr weiterzahlen, wenn es aufgrund der Krankheit keinen Sport mehr treiben darf. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall sahen die Geschäftsbedingungen eines Sportstudios vor, dass Mitglieder auch bei
Das Landgericht München I wies die Klage des Sportstudiobetreibers ab. Es führte in seiner Entscheidung zunächst aus, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Vertrag handele, der miet- und dienstrechtliche Bestandteile enthalte. Es stellte weiter fest, dass keine typisch mietrechtliche Situation im Sinne von 537 BGB gegeben sei. Die "Mietsache", nämlich Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräte usw. im
Ähnliches gelte für die dienstrechtlichen Elemente. Die Betreuung durch das jeweilige Personal finde ebenfalls nur während des jeweiligen Kurstermins statt. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem Sachverhalt vergleichbar, über den der Bundesgerichtshof 1996 entschieden habe (vgl. BGH, Urteil v. 23.10.1996 - XII ZR 55/95 - = BGH, NJW 1997, 193). Das Landgericht München I führte weiter aus, dass es den Grundsätzen der BGH-Entscheidung folge. Soweit ein Kunde, dem jede sportliche Betätigung verwehrt sei, trotz seiner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht München I (vt/pt)
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