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Der Reiseveranstalter haftet in der Regel nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Reisender im Schwimmbadbereich auf nassen Fliesen ausrutscht. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der aus Bielefeld stammende Kläger von dem beklagten
Das Amtsgericht München gab nun dem
Das Fehlen eines Hinweisschildes sei nicht Ursache für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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