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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.09.2005
16 U 25/05 -

Haftung des Reiseveranstalters bei tödlichem Badeunfall

Verkehrssicherungspflicht verletzt

Der Reiseveranstalter haftet für einen tödlichen Badeunfall in der mangelhaften Wasserrutschenanlage eines Urlaubshotels, wenn er es vorwerfbar unterlässt, die Anlage nach Inbetriebnahme auf etwaige Sicherheitsmängel zu überprüfen. So entschied das OLG Köln in einem aktuellen Urteil.

Eine Familie hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise in ein griechisches Hotel gebucht. Auf dem Hotelgelände befindet sich seit der 2001 eine mittels eines Geländers eingezäunte Wasserrutschenanlage, für deren Benutzung ein gesondertes Entgelt zu entrichten war und die auch anderen Personen als nur Hotelgästen zur Verfügung stand.

Am 01.08.2001 benutzten die drei Söhne der Klägerin die Rutsche. Dabei ertrank der damals 11jährige Sohn, nachdem er mit dem rechten Arm in ein nicht abgedecktes Ansaugrohr geraten, dort bis zur Schulter angesaugt und festgehalten worden war. Die Klägerin und ihre Familie leiden erheblich unter dem Unfalltod ihres Sohnes bzw. Bruders. In erster Instanz wurde der Familie ein Schmerzensgeld von rund 73.000 € zugesprochen.

Die Berufung der Beklagten ist vor dem OLG Köln erfolglos geblieben, da das OLG die Entscheidung des Landgerichts in der Sache bestätigt hat.

Die Beklagte habe ihr als Reiseveranstalterin obliegende Verkehrssicherungspflichten fahrlässig verletzt, weil sie ihrer Verpflichtung, die Wasserrutschenanlage des Hotels nach Inbetriebnahme auf etwaige Sicherheitsmängel zu überprüfen, nicht nachgekommen sei. Der Reiseveranstalter schulde unter anderem die sorgfältige Kontrolle der einzelnen Leistungsträger am Urlaubsort. Bei einem Hotelaufenthalt müsse er alle sicherheitsrelevanten Teile der Hotelanlage vor Vertragsschluss und danach in regelmäßigen Abständen auf solche Mängel überprüfen lassen, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren. Bei baulichen bzw. technischen Anlagen seien zwar keine Ermittlungen bezüglich verborgener Mängel durchzuführen. Es müsse aber geprüft werden, ob die örtlichen Sicherheitsbestimmungen eingehalten worden seien und - was hier nach den schon vom LG Köln getroffenen Feststellungen nicht der Fall war - eine Abnahme vorliege. Das gelte auch in Bezug auf solche Einrichtungen, die nur gegen besondere Vergütung zu benutzen und die - was für die Wasserrutsche unstreitig ist - im Reisekatalog nicht erwähnt seien. Die Rutsche sei hier räumlich derart in die Hotelanlage eingegliedert, dass sie sich aus Sicht eines Urlaubers als Teil des Sport- und Freizeitangebots "seines" Hotels darstelle.

Diese Pflichtverletzung der Beklagten sei für den Tod des Kindes ursächlich geworden. Der Junge sei deshalb ertrunken, weil er sich weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe seiner Brüder aus dem Ansaugrohr habe befreien können. Ein derart evidenter Sicherheitsmangel sei nicht hinnehmbar und wäre für einen geschulten Mitarbeiter der Beklagten feststellbar gewesen. Dass es nach der Funktionsweise der Wasserrutsche Absaugstellen im Pool habe geben müssen und daher deren Überprüfung angezeigt gewesen sei, habe für einen fachkundigen Prüfer nahe gelegen.

Die Beklagte habe die sie treffende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Obwohl die Inbetriebnahme der Rutsche jedenfalls der örtlichen Reiseleiterin nicht habe verborgen bleiben können, sei keine Überprüfung erfolgt. Der Prozessvortrag der Beklagten lasse auch erkennen, dass sie für solche Fälle ihren örtlichen Mitarbeitern keine Handlungsanweisungen erteilt habe, um eine Überprüfung zu gewährleisten. Dem ertrunkenen Kind sei zudem kein Mitverschulden anzulasten. Der - gleichfalls erstmals im Berufungsverfahren erfolgte - Vortrag der Beklagten, der Junge habe seinen Arm bewusst in das Absaugrohr gesteckt, sei unbeachtlich.

Ebenso wenig treffe die Klägerin oder ihren Ehemann der Vorwurf mitwirkenden Verschuldens. Die Eltern hätten ihre drei 11 und 12 Jahre alten Kinder als typische Nutzer solcher Wasserrutschen ohne Begleitung auf die Anlage lassen und darauf vertrauen dürfen, dass diese keine "Fallen" der hier in Rede stehenden Art aufweise.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 12.09.2005

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