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Kommt es in einem Schwimmbad zu einem Unfall, weil ein Badegast in das Ende einer röhrenartigen Wasserrutsche hineinklettert und mit einem – die Wasserrutsche von oben her kommenden – anderen Badegast zusammenstößt, ist der Schwimmbadbetreiber nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz für den geschädigten Badegast verpflichtet. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe
Im zugrunde liegenden Fall besuchte die erwachsene Antragstellerin aus dem Raum Limburg am 17. Februar 2006 ein im Landkreis Neuwied gelegenes Freizeitbad. Dort führte eine Beschilderung mit der Aufschrift „Schatzinsel” in den Kellerbereich des Bades. Im Kellerbereich befanden sich unter anderem zwei große Röhren in der Wand, aus denen Wasser in ein Wasserbecken austrat. Vor einem dieser Becken war ein Drehkreuz installiert.
Der folgende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei auf der Suche nach der „Schatzinsel” in eine der beiden Röhren hineingeklettert. Das Drehkreuz habe ihren Zugang nicht verhindert, weil es frei drehbar gewesen sei. Sie habe – ebenso wie ihr Begleiter – nicht erkannt, dass es sich bei der Röhre um das Ende einer
Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Schwimmbadbetreiberin beantragt. Mit der beabsichtigten Klage hat sie die Feststellung begehrt, dass die Schwimmbadbetreiberin verpflichtet ist, ihr alle durch den
Das Landgericht Koblenz hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage bestehe. Das Verschulden der Antragstellerin bei dem von ihr geschilderten
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Beschwerde zurückgewiesen.
In dem Beschluss führte das Gericht aus, der Antragstellerin stünden keine Ansprüche zu, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht gegeben sei. Zwar sei die Schwimmbadbetreiberin grundsätzlich gegenüber den Besuchern des Bades verpflichtet, Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Daher müsse sie diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich seien. Allerdings müsse der Besucher nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden könne. Der Bereich der
Schließlich sei auch die Annahme des Landgerichts zutreffend, etwaige Ansprüche der Antragstellerin seien wegen ihres überwiegenden eigenen Verschuldens ausgeschlossen.
Nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Partei für die beabsichtigte Erhebung einer Klage oder für die Verteidigung gegen eine Klage die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Des Weiteren muss die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe. Die Partei ist dann von der Zahlung von Gerichtskosten und der Kosten des eigenen Anwalts befreit; verliert sie den Prozess, hat sie jedoch die Kosten des Prozessgegners zu tragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2010
Quelle: ra-online, OLG Koblenz
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Dokument-Nr. 9695
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