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Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 27.05.2008
36 C 477/07 -

Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf nassem Boden auf Kreuzfahrtschiff

Schild warnte vor nassem Untergrund

Wer auf dem nassen Boden auf einem Kreuzfahrtschiff ausrutscht, vor dem mit einem Warnschild gewarnt wird, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies hat das Amtsgericht Offenbach entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall war eine Frau auf dem Deck eines Kreuzfahrtschiffes am Übergang vom Pool- zum Innenbereich auf nassem Untergrund ausgerutscht. Ein Warnschild machte auf den feuchten Boden aufmerksam. Die Frau brach sich beim Sturz die rechte Hand und verlangte Schmerzensgeld.

Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung

Das Amtsgericht Offenbach wies die Schadensersatzklage ab. Die Frau hätte besser aufpassen müssen. Das Schild habe auf die Gefahren aufmerksam gemacht, so dass die Frau damit habe rechnen müssen, dass der Boden rutschig ist. Der Schiffseigener habe seine Verkehrssicherungspflicht mit dem Schild erfüllt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2009
Quelle: ra-online (pt)

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