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Besteht ein erkennbares Missverhältnis zwischen Preis und angebotener Leistung, ist es rechtsmissbräuchlich, sich auf den abgeschlossenen Vertrag zu berufen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall buchte der spätere Kläger im Dezember 2008 über das Internet eine Pauschalreise nach Dubai für die Zeit von Ende April bis Mitte Mai 2009 für zwei Personen. Der
Regulär hätte die Reise allerdings 4.726 Euro gekostet, deshalb weigerte sich das Reiseunternehmen auch, die Reise durchzuführen. Es habe sich um einen Softwarefehler gehandelt. Deshalb fechte es den Vertrag an.
Der Urlauber wandte ein, dass er sich mehrfach telefonisch erkundigt habe, ob der Preis im Internet auch stimme. Deshalb wolle er eine Ersatzreise, hilfsweise Schadenersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit und die Rückzahlung seiner
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München verurteilte den
Diese stünden dem Urlauber im konkreten Fall aber nicht zu. Unabhängig von der Wirksamkeit der Anfechtung könne er sich jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf den per Internet geschlossenen Vertrag berufen. Der Preis belaufe sich lediglich auf etwa 30 Prozent des regulären Gesamtpreises. Damit habe ein ohne weiteres erkennbares Missverhältnis zur angebotenen Leistung bestanden. Der Kläger hätte sich diesbezüglich auch einfach durch andere Quellen im Internet, durch Reiseprospekte oder Fernsehsendungen informieren können. Wenn er sich dennoch auf den geschlossenen Vertrag berufe, handele er rechtsmissbräuchlich. Er habe erkennen müssen, dass die automatisch generierte Erklärung des Reiseunternehmens auf einem
Damit habe der Kläger nur den Anspruch auf Rückzahlung seiner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 11509
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