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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2009
30 C 3125/08-47 -

Kein Anspruch auf DVD-Player zu 1 Cent - Falscher Preis im Online-Shop

Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen

Kunden haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den Kauf eines Geräts, das mit einem offensichtlich falschen Preis ausgezeichnet wurde. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Onlineshop DVD-Player der Marke Grundig für 0,01 EUR angeboten. Die (spätere) Klägerin sah das Angebot und schlug zugleich zu: Sie legte 10 Stück zum Preis von 10 Cent in ihren Warenkorb. Das System des Onlineshops prüfte die Verfügbarkeit der Geräte und Bingo, 10 Geräte waren verfügbar. Die Käuferin setzte den Kaufvorgang fort. Per E-Mail wurde ihr schließlich der Einkauf vom Onlineshop bestätigt. Eine Woche später bestellte sie auf die gleiche Weise 30 DVD-Spieler. Die Player wurden aber nie geliefert. Der Shopbetreiber erklärte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtums. Der Preis von einem Cent sei aufgrund eines Systemfehlers zustande gekommen. Der wahre Preis würde 49,- EUR betragen.

Richter: Kein Kaufvertrag zustande gekommen

Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main verlangte die Internetkäuferin die Lieferung der DVD-Player zum angegebenen Preis. Das Gericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die 40 DVD-Player zu einem Gesamtpreis von 40 Cent, da ein entsprechender Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei.

Verfügbarkeitsprüfung führt nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages

Die interne Verfügbarkeitsprüfung des Systems stelle keine rechtsverbindliche Annahmeerklärung dar. Vielmehr sei die Verfügbarkeitsprüfung nur eine Art Vorabservice. Ein Verbraucher könne nicht im Ernst davon ausgehen, dass irgendjemand fabrikneue DVD-Spieler zum Preis von 1 Cent veräußere.

Auch Kaufbestätigung führt nicht zu verbindlichem Kaufvertrag

Auch aufgrund der schriftlichen Kaufbestätigung sei es nicht zu einem Kaufvertrag gekommen, führte das Gericht weiter aus. In der E-Mail sei ausdrücklich ausgeführt, dass die Annahme der Bestellung erst durch Auslieferung der Ware erfolge. Dies sei aber nie geschehen. Insoweit kam es auf die erklärte Irrtumsanfechtung gar nicht mehr an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2009
Quelle: ra-online (pt)

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