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Wer aufgrund eines Softwarefehlers Waren im Internet versehentlich zu billig anbietet, kann den zum vermeintlichen Schnäppchenpreis zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Erklärungsirrtums anfechten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Ein Laptop, das 245 Euro kosten soll, stammt entweder aus der Computer-Steinzeit oder wurde mit einem falschen Preis ausgezeichnet. Letzteres ist einem Online-Shop geschehen. Eigentlich wollte man für das Laptop 2.650 Euro vom Kunden haben.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass wer im
Ein Fehler bei Datentransfers sei nicht anders zu behandeln als ein Tippfehler bei der Auszeichnung der Ware, führten die Richter aus. Daher sei eine
BGB § 119 Abs. 1
Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2005
Quelle: ra-online (pt)
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