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Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops stellt noch kein Angebot dar. Dieses liegt in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall bot die Beklagte auf ihrer Internetseite im Jahr 2009 ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro an. Der spätere Kläger bestellte daraufhin im April acht dieser Geräte. Die Betreiberin des Internetversandhandels übersandte jeweils an den Bestelltagen eine Bestellbestätigung.
Anstatt der Geräte wurden allerdings nur die Ersatzakkus statt der Verpackungsgeräte geliefert.
Der Kunde verlangte daraufhin die Lieferung der Verpackungsmaschinen. Dies verweigerte die Verkäuferin. Ein solches Gerät koste 1.250 Euro. Der Preis für die Ersatzakkus betrage 129 Euro, also seien diese bestellt worden.
Darauf hin erhob der Kunde Klage vor dem Amtsgericht München und verlangte die Lieferung der Verpackungsgeräte. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:
Ein
Das Angebot liege dann in der
In der Übersendung der Ware könne grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert werde. Hier seien aber gerade die Akkus geliefert worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2010
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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