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Eine Werksfeuerwehr muss bei einem Einsatz nicht durch einen vorherigen Anruf an der Hauspforte (hier bei einem Schwesternwohnheim) oder durch ein „Ein-Mann-Vorauskommando“ abklären, ob ein Ausrücken mit der gesamten Einsatzmannschaft erforderlich ist.
Im zugrunde liegenden Fall bekam eine in einem Schwesternwohnheim lebende Schwesternschülerin Anfang März am frühen Nachmittag Hunger. Obwohl es nach der Hausordnung verboten war, Backöfen, Heizplatten oder ähnliches auf dem Zimmer in Betrieb zu nehmen, hatte sie sich doch einen Herd angeschafft, in den sie ein paar Kroketten aufbacken wollte.
Während die Kroketten im Ofen waren, schlief sie ein, so dass diese verbrannten. Es kam zu einer starken Rauchentwicklung, durch die die Brandmeldeanlage im Flur ausgelöst wurde. Daraufhin rückte die interne
Die
Das Krankenhaus erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Die Klägerin könne nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag den Ersatz ihrer Aufwendungen für den Einsatz der Werkfeuerwehr verlangen.
Die Werkfeuerwehr sei im Interesse der Beklagten tätig geworden. Schließlich habe für die schlafende Schwesternschülerin Lebensgefahr oder zumindest eine Gesundheitsgefahr bestanden. Es hatte sich bereits Rauch entwickelt, darüber hinaus bestand die Gefahr, dass ein Feuer entsteht, das auch die anderen Personen bzw. deren Eigentum gefährdet hätte. Nachdem der Beklagten auch Schadenersatzansprüche Dritter drohten, habe der Einsatz der
Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die
Das Argument, die Mitglieder der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12641
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