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Führt das Entzünden eines Grills zur Alarmierung der örtlichen Feuerwehr, so hat der Verursacher des Feuers die Kosten des Feuerwehreinsatzes dann nicht zu tragen, wenn von dem Feuer keine Gefahr ausgegangen ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger hatte in seinem vorschriftsmäßig erbauten offenen Kamin außerhalb seines Wohnhauses ein Feuer angezündet, um darin zu grillen. Der hierbei entstehende Rauch führte dazu, dass die Feuerwehren aus Friesenhagen, Niederfischbach, Kirchen und Harbach alarmiert wurden und mit drei Löschzügen und insgesamt mehr als 50 Feuerwehrleuten anrückten. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes von 1.467,03 € sollte der Kläger tragen, der sich hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit einer Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz wendete. Die Klage hatte Erfolg.
Eine Kostentragungspflicht bestehe nur, wenn eine Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt werde, so die Koblenzer Richter. Ein solcher Fall liege nicht vor. Der Ofen sei bestimmungsgemäß benutzt worden. Zudem habe der Kläger das Feuer auch kontrolliert. Dass hierbei Rauch entstehe, liege in der Natur der Sache. Zwar müsse die Feuerwehr auch im Falle eines bloßen Brandverdachtes ausrücken. Stelle sich dann aber heraus, dass eine Gefahr tatsächlich nicht bestanden habe, so dürften die Kosten für den Einsatz, soweit der Brand nicht vom Verursacher selbst gemeldet worden sei, diesem nicht auferlegt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2008
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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Dokument-Nr. 7188
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