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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.09.2011
5 K 221/11.NW -

VG Neustadt: Lehrer muss für Feuerwehreinsatz nach Brand in der Schulküche aufkommen

Zurücklassen eines Topfes mit siedendem Fett auf eingeschalteter Herdplatte stellt grob fahrlässiges Handeln dar

Rückt die Feuerwehr aus, nachdem es in einer Schule während des Arbeitslehreunterrichts bei der Zubereitung von Pommes Frites zu einem Brand gekommen ist, muss der Lehrer für die Feuerwehrkosten aufkommen, wenn er für den Feuerwehreinsatz verantwortlich ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger, ein Realschullehrer, im Februar 2010 einer Lerngruppe der neunten Klasse im Rahmen des Arbeitslehreunterrichts zeigen, wie man Pommes Frites frisch zubereitet. Während der Zubereitung entstand ein Brand. Der Hausmeister der Schule alarmierte die ortsansässige Feuerwehr, die mit 18 Einsatzkräften und mehreren Einsatzfahrzeugen das Schulgebäude aufsuchten. Ein qualmender Topf, der noch auf einer eingeschalteten Herdplatte stand, wurde durch Einsatzkräfte der Wehr ins Freie verbracht. Anschließend wurde die Schule gelüftet.

Lehrer verneint grob fahrlässiges Handeln

Die beklagte Stadt zog den Kläger zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 1.420,80 Euro heran. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens Klage. Er machte geltend, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt, da er sich vor Verlassen der Schulküche noch davon überzeugt habe, dass sämtliche Kochstellen ausgeschaltet gewesen seien. Aus Aufregung müsse er übersehen haben, dass noch eine Herdplatte in Betrieb gewesen sei. Bei einem Dienstunfall hafte im Übrigen zuerst der Dienstherr.

VG: Lehrer war für Ablauf und Durchführung des Kochunterrichts allein verantwortlich

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Die Richter führten zur Begründung aus, der Kläger sei als Lehrer für Ablauf und Durchführung des Kochunterrichts allein verantwortlich gewesen. Die Vermeidung von Gefahren für die Schüler und das Schuleigentum sei allein in seine Risikosphäre gefallen. Wegen der hohen Brandgefahr beim Erhitzen von Frittierfett auf einem Herd in einem normalen Topf ohne Sicherheitsvorrichtungen seien an die Sorgfaltsanforderungen strengere Anforderungen zu stellen. Diese habe der Kläger hier verletzt. Der Umstand, dass er beim Verlassen der Schulküche einen Topf mit siedendem Fett auf einer noch eingeschalteten Herdplatte zurückgelassen habe, rechtfertige den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Das Land Rheinland-Pfalz sei nicht vorrangig vor dem Kläger in Anspruch zu nehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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