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Führt jemand in unmittelbarer Nähe zu einer Schuppentür Arbeiten mit einem Winkelschleifer (Flex) aus, stellt dies ein grob fahrlässiges Handeln dar. Kommt es durch den Funkenflug im inneren des Schuppens zu einem Brand, kann der Verursacher für die Erstattung der Kosten eines notwendigen Feuerwehreinsatzes herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich der Kläger gegen die Heranziehung zu den
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und berief sich darauf, dass sein Handeln allenfalls fahrlässig gewesen sei, weil er die Schuppentür nicht vollständig geschlossen habe. Anknüpfungspunkte für eine
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Dem Kläger sei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, da er in Kenntnis des starken Funkenflugs, der insbesondere beim Bearbeiten von Metall entstehe, in Richtung und in unmittelbarer Nähe zur geöffneten Schuppentür gearbeitet habe. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die in der unmittelbaren Umgebung zahlreichen, brennbaren Materialen. Hinzu komme, dass der Kläger auch nach Entdecken des Brandes die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße außer Acht gelassen habe, indem er zwar zwei kleine Brandherde mit der Gießkanne gelöscht habe, sich jedoch nicht ausreichend vergewissert habe, ob noch weitere Brandherde vorhanden waren. Der Kläger müsse sich in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass er als langjähriger berufstätiger Handwerker und Hobbywerker offensichtlich Erfahrung im Umgang mit Winkelschleifern und deren Funkenflug habe. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf Einschränkungen seiner Sehfähigkeit berufe, könne ihn das nicht entlasten, weil er insoweit bei gefährlichen Arbeiten gehalten gewesen wäre, sich der Hilfe anderer Personen zu versichern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 11198
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