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Vergewissert sich der Fahrzeugführer trotz bemerkten Anstoßes nicht darüber, ob ein Unfallschaden vorliegt, so liegt grob fahrlässiges Handeln vor. Dies kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Dieser Ansicht war das Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr.
Im zugrunde liegenden Fall nahm der Versicherungsnehmer beim Rückwärtsfahren aus einer Garage einen Anstoß war. Er besah sich daraufhin lediglich sein Auto bzw. Anhänger an und stellte keine Schäden fest. Zu einer Entscheidung in der Sache kam es im Folgenden jedoch nicht, da die Parteien einen Vergleich schlossen.
Das Amtsgericht war der Ansicht, dass der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Raum stand. Dies und der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers hätte hingegen in einem Prozess noch abschließend geklärt werden müssen. Das Gericht hielt jedoch eine hälftige Teilung der Gesamtstreitsumme für angemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2012
Quelle: Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14294
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