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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2007
III-2 Ss 142/07-69/07 III -

Keine Unfallflucht, wenn Fahrer einen von ihm verursachten Unfall nicht bemerkt

Unfallort nicht mit Vorsatz verlassen

Ein Auto- oder Lkw-Fahrer, der einen von ihm verursachten Unfall nicht bemerkt und weiterfährt, begeht keine Unfallflucht. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Ein Lkw streifte während der Fahrt einen am rechten Straßenrand geparkten Wagen, ohne dass der Lkw-Fahrer dies bemerkte. Er fuhr weiter, gefolgt von einer Autofahrerin, die den Vorgang beobachtet hatte und den Fahrer nun mit Hupe und Lichthupe zum Anhalten bewegen wollte. Nach etwa drei Kilometern bemerkte der Lkw-Fahrer die Zeichen der Zeugin und stoppte.

Wahrnehmen des Unfallgeschehen stand in keinem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall

Das Amtsgericht wie auch das Landgericht Wuppertal verurteilten den Mann unter anderem wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Erst das OLG Düsseldorf sprach ihn von diesem Vorwurf frei. Zwar mache sich auch ein Unfallbeteiligter, der sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entferne – und so die Feststellung von Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung verhindert – strafbar. Im vorliegenden Fall treffe dies aber nicht zu. Der Lkw-Fahrer habe sich «vorsatzlos» vom Unfallort entfernt. Erst nach knapp zehn Minuten und drei Kilometer vom Unfallort entfernt habe er von dem Unfallgeschehen erfahren, also nicht mehr in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Daraus folge, dass er sich der Tatsache, einen Unfall verursacht zu haben, nicht bewusst war, also den Ort des Unfallgeschehens auch nicht mit Vorsatz verlassen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2009
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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