kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Eine Haftpflichtversicherung ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Sie kann den dem Unfallgegner entstandenen und von ihr regulierten Schaden von ihrem Versicherungsnehmer, der den Unfall verursacht hat, zurückverlangen. Dies entschied das Landgericht Saarbrücken.
Das Landgericht hatte als Berufungsinstanz über einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte bei einem Einparkversuch ein fremdes Auto beschädigt hatte und sich daraufhin unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte. Seine
Das Gericht gab der
Nach dieser Vorschrift sei der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt habe. Dies sei vorliegend der Fall, da der Beklagte vorsätzlich gegen seine vertragliche Aufklärungspflicht aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Dies ergebe sich aus Nr. E.1.3 S. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Im Fall eines Schadensereignisses dürfe der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Der Beklagte habe diese ihm obliegende
Diese
Arglistig handele der Versicherungsnehmer bereits dann, wenn er sich bewusst sei, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflusse könne. Der Beklagte sei sich jedenfalls bewusst gewesen, dass durch das Verlassen der Unfallstelle eine Fahrerfeststellung wie auch Feststellungen zu den Unfallfahrzeugen und dem eingetretenen Schaden wesentlich erschwert werden konnten. Die
Es komme auf alles an, was zur Aufklärung des Tatbestandes oder zur Minderung des Schadens dienlich sein könne. Durch nachträgliche Angaben, deren Wahrheitsgehalt oft nicht überprüft werden könne, sei eine Aufklärung gerade nicht zuverlässig gewährleistet. Deswegen könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er seinen Arbeitgeber nach der Rückkehr in die Firma über die Geschehnisse informiert habe. Seinen versicherungsvertraglichen Pflichten habe der Beklagte durch diese Information gegenüber seinem Arbeitgeber nicht Genüge getan.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Saarbrücken (vt/we)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Saarbruecken_13-S-7510_Wer-sich-unerlaubt-vom-Unfallort-entferntverliert-seinen-Versicherungsschutz~N11144
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 11144
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.