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Auch ein Autofahrer, der "nur" eine Leitplanke beschädigt, muss am Unfallort bleiben. Dies geht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor. Die Versicherung kann im einem solchen Fall die Regulierung des Schadens verweigern.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Autofahrer mehrfach mit einer
Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage ab. Es entschied, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht nach § 7 I Abs. 2 Nr. 1, V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG frei geworden ist, weil der Autofahrer die Aufklärungspflicht verletzt habe.
Die dem Versicherungsnehmer treffende Aufklärungsobliegenheit umfasse die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht aus § 142 StGB ("Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" bzw. im allgemeinen Sprachgebrauch: "Unfallflucht"). Das Verlassen der Unfallstelle stelle immer dann eine Aufklärungsobliegenheit dar, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt werde, führten die Richter aus, so z.B. wenn nicht nur ein unerheblicher Schaden (Bagatellschaden) vorliege.
Die Beschädigung einer
Obliegenheitsverletzung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6633
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