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Amtsgericht Menden, Urteil vom 02.02.2014
4 C 286/13 -

Abstellen von Möbeln und Gegenständen im Treppenhaus, Vermüllung der Wohnung, Haltung von 80 Vögeln in der Wohnung, unerlaubte Katzenhaltung sowie Haltung eines freilaufenden Kaninchens rechtfertigen nach erfolgloser Abmahnung fristlose Kündigung

Fehlende Möglichkeit der Belüftung und der Beheizung aufgrund Tierhaltung und Vermüllung begründet Gefährdung der Mietsache

Stellt der Mieter einer Wohnung im Treppenhaus Möbel und andere Gegenstände ab, vermüllt er die Wohnung, hält er in der 51 qm großen Wohnung 80 Vögel, unerlaubt eine Katze sowie ein freilaufendes Kaninchen in der Küche, so rechtfertigt dies nach erfolgloser Abmahnung die fristlose Kündigung. Ist es aufgrund der Tierhaltung und der Vermüllung zudem nicht mehr möglich die Wohnung zu belüften und zu beheizen, so begründet dies eine Gefährdung für die Mietsache. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Menden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Mieterin einer Wohnung fristlos gekündigt. Hintergrund der Kündigung war, dass sie zum einen unerlaubt im Treppenhaus einen Schuhschrank, einen Wäscheständer sowie einen Schirmständer abgestellt hatte. Auf dem Schuhschrank befanden sich zudem verschiedene Sachen, wie Schuhe, Lebensmittel, Blumenerde, Katzenstreu und Getränkekisten. Zum anderen hielt sie in der 51 qm großen Wohnung unerlaubt eine Katze, ein in der Küche freilaufendes Kaninchen sowie bis zu 80 Kanarienvögel und Zebrafinken. Die Vögel wurden in einem als Volière ausgebauten Zimmer gehalten. Darüber hinaus war die Wohnung erheblich vermüllt und verwahrlost. Nachdem mehrere Abmahnungen nicht zum Erfolg führten, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Da sich die Mieterin jedoch weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage auf Herausgabe und Räumung der Wohnung.

Anspruch auf Herausgabe und Räumung der Wohnung bestand

Das Amtsgericht Menden entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Herausgabe und Räumung der Wohnung zugestanden. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam gewesen.

Recht zur fristlosen Kündigung wegen Abstellens von Möbeln und Gegenständen im Treppenhaus

Das Recht zur fristlosen Kündigung habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts zum einen daraus ergeben, dass die Mieterin entgegen einer Bestimmung in der Hausordnung und trotz mehrfacher Abmahnungen Möbel und Gegenstände im Treppenhaus abgestellt hatte. Das Gericht war davon überzeugt, dass die Mieterin unbelehrbar und nicht gewillt gewesen sei ihrer vertraglichen Pflichten nachzukommen. Vielmehr habe sie dagegen durchgängig und schwerwiegend verstoßen.

Haltung der Vögel und der Katze rechtfertigte fristlose Kündigung

Auch die Haltung der bis zu 80 Vögel in einem Zimmer der Wohnung habe die fristlose Kündigung gerechtfertigt, so das Amtsgericht. Zwar sei die Haltung von Kleintieren, wie etwa Vögel, grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig. Die Grenze des zulässigen Mietgebrauchs werde aber überschritten, wenn in einer 51 qm großen Wohnung ein Vogelzimmer eingerichtet und darin eine Vogelzucht betrieben wird. Das Zimmer sei dadurch dem Wohnzweck entzogen und somit zweckentfremdet worden. Weiterhin habe die fortgesetzte unerlaubte Haltung der Katze zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Zulässige fristlose Kündigung wegen Vermüllung und Verwahrlosung der Wohnung

Die fristlose Kündigung sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch wegen der Vermüllung und Verwahrlosung der Wohnung zulässig gewesen. So sei die Wohnung völlig zugestellt und zugemüllt gewesen. Die Küche habe nur noch dem Kaninchen als Gehege gedient. Eine ordnungsgemäße Grundreinigung der Wohnung, insbesondere des Vogelzimmers, sei nicht mehr möglich gewesen. Auch die Belüftung und Beheizung der Wohnung habe nicht mehr gewährleistet werden können. Dadurch habe die konkrete Gefahr eines Ungeziefer- sowie Schimmelbefalls bestanden. Die Mietsache sei somit erheblich gefährdet gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2014
Quelle: Amtsgericht Menden, ra-online (zt/WuM 2014, 713/rb)

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