wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Münster, Urteil vom 08.03.2011
3 C 4334/10 -

Messie-Syndrom: Vermieter kann "Messie" bei stark verschmutzter Wohnung und Geruchs­belästigungen fristlos kündigen

Geruchsbelästigung aufgrund verschmutzter Wohnung störte Hausfrieden nachhaltig

Kommt es aufgrund einer stark verschmutzten und unaufgeräumten Wohnung zu einer erheblichen Geruchsbelästigung, so stört der Mieter der Wohnung den Hausfrieden nachhaltig. Eine fristlose Kündigung nach erfolgloser Abmahnung ist daher zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die Mieter eines Wohnhauses über eine starke Geruchsbelästigung, die von der Wohnung eines Mieters ausging. Eine Wohnungsbesichtigung ergab, dass die Wohnung komplett mit Modellbahnen, Spielzeug, Büchern, Tonträgern und anderen Gegenständen vollgestellt war. Zudem war die Wohnung, vor allem das Bad und die Küche, stark verdreckt gewesen. Die Vermieterin setzte dem Mieter daraufhin eine Frist die Wohnung aufzuräumen und zu säubern. Da der Mieter jedoch untätig blieb, wurde er fristlos gekündigt. Das Amtsgericht musste sich nunmehr mit der Frage beschäftigen, ob diese Kündigung wirksam war.

Fristlose Kündigung war wirksam

Das Amtsgericht Münster stellte fest, dass die fristlose Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam war. Denn es habe eine nachhaltige Störung des Hausfriedens vorgelegen. Eine solche sei dann anzunehmen, wenn ein Mieter seine Wohnung in einem derart unhygienischen Zustand versetzt, dass unzumutbarer Gestank in das Treppenhaus und andere Wohnungen dringt und so die Mitmieter beeinträchtigt (vgl. AG Saarbrücken, Urt. v. 29.10.1993 - 37 C 267/93 und AG Görlitz, Urt. v. 24.10.1997 - 2 C 0431/97). Dies sei hier der Fall gewesen.

Festhalten am Mietvertrag war unzumutbar

Der Vermieterin sei ein Festhalten am Mietvertrag nach Ansicht des Amtsgerichts nicht zuzumuten gewesen. Von ihr habe nicht verlangt werden können, dass sie Mietminderungen oder Kündigungen anderer Mieter hinnehmen musste.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2013
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Muenster_3-C-433410_Messie-Syndrom-Vermieter-kann-Messie-bei-stark-verschmutzter-Wohnung-und-Geruchsbelaestigungen-fristlos-kuendigen~N16511

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16511 Dokument-Nr. 16511

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.