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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 18.09.1989
10 C 152/89 -

Haltung von 80 Vögeln in der Wohnung begründet keine fristlose Kündigung

Kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch Tierhaltung

Hält ein Mieter in seiner 60 qm großenWohnung 80 Vögel in Käfigen und Volieren, stellt dies für sich genommen keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Dem Mieter kann daher nicht fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hielten die Mieter in ihrer Wohnung ungefähr 80 Ziervögel der unterschiedlichsten Größe und Art. Dazu haben sie in zwei Räumen verschieden große Käfige und Volieren errichtet, um eine art- und tierschutzgerechte Vogelhaltung zu ermöglichen. Nachdem die Vermieter davon Kenntnis erlangt haben und die Mieter erfolglos zur Beseitigung der Tiere aufforderten, wurde das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Da sich die Mieter weigerten die Kündigung zu akzeptieren, landete der Fall vor Gericht.

Fristlose Kündigung war unwirksam

Nach Ansicht des Amtsgerichts Schöneberg war die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam. Denn die Mieter haben ihre Wohnung durch die Vogelhaltung nicht vertragswidrig gebraucht. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass zum Wohnen alles gehört, was der Lebensführung des Einzelnen entsprechend zur Benutzung der gemieteten Räume dient. Dazu gehöre auch eine Tierhaltung.

Verbot der Tierhaltung nur bei Vorliegen einer Belästigung

Die Tierhaltung könne nur dann verboten werden, so dass Amtsgericht weiter, wenn die Nachbarschaft durch sie belästigt oder die Wohnung in ihrer Substanz beeinträchtigt wird. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MM 1990, 194/rb)

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