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Mieter können vom Vermieter zusätzliche Schlüssel für den Zeitungsboten oder den Briefträger verlangen, wenn die Briefkästen im Haus angebracht sind. Dies hat das Amtsgericht Mainz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verweigerte ein Vermieter einem Mieter weitere Haustürschlüssel, die dieser dem Briefzusteller und dem Zeitungsjungen geben wollte. In dem vom Mieter bewohnten Haus befanden sich die Briefkästen hinter der abgeschlossenen Haustür. Der Vermieter meinte, die Zusteller könnten klingeln. Irgendwer im Haus würde schon aufmachen. Diese Argumentation wollte der Mieter nicht akzeptieren und klagte.
Das Amtsgericht Mainz gab dem Mieter Recht.
Ein Mieter dürfe für die oben genannten Personen weitere Haustürschlüssel beanspruchen. Der Vermieter könne aber verlangen, dass ihm die Namen der in Rede stehenden Personen mitgeteilt werden.
Das Gericht folgte dem Vermieter nicht in der Argumentation, die Zusteller könnten klingeln. Es konnte auch nicht nachvollziehen, dass durch weitere Hausschlüssel ein besonderes Sicherheitsrisiko entstehen könnte. Diesbezüglich konnte der Vermieter keine plausiblen Gründe nennen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5535
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