wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Wedding, Urteil vom 10.10.1985
2 C 332/85 -

Mieter kann Haustürschlüssel für Zeitungszusteller verlangen

Zeitungslesen in den frühen Morgenstunden gehört zum vertraggemäßen Gebrauch einer Wohnung

Ein Mieter kann einen zusätzlichen Haustürschlüssel vom Vermieter für den Zeitungsboten (hier: "Der Tagesspiegel") verlangen. Dies hat das Amtsgericht Wedding entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die Haustürschließanlage auswechseln lassen, wodurch sich die Schlüssel änderten. Der Zeitungsbote, der früher die Zeitung bis vor die Wohnungstür bzw. in den Briefkasten der Mieterin brachte, konnte die Zeitung nur noch von außen vor die Haustür legen. Morgens kurz vor 6 Uhr, wenn der Bote die Zeitung lieferte, war das Haus noch verschlossen.

Mieterin verlangt Haustürschlüssel für Zeitungsboten

Der Vermieter weigerte sich, der Mieterin einen Schlüssel für den Zeitungsboten auszuhändigen. Er habe kein Vertrauen zu den Zustellern, die zu nächtlicher Zeit in sein Haus eindringen müssten. Die Mieterin verklagte daraufhin den Vermieter auf einen weiteren Haustürschlüssel.

Gericht: Mieterin kann weiteren Haustürschlüssel verlangen

Das Amtsgericht Wedding gab der Mieterin Recht. Der Vermieter sei gemäß § 536 BGB verpflichtet, entweder dem Zusteller der Zeitung "Der Tagesspiegel" zu Händen des Verlags oder aber der Mieterin einen Schlüssel für die Haustür zu übergeben, damit der Zusteller bereits vor 6 Uhr morgens die Zeitung in den Briefkaten der Klägerin einwerfen könne. Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehöre auch die Möglichkeit des Mieters, sich in den frühen Morgenstunden die von ihm ausgewählte Tageszeitung zustellen zu lassen.

Gericht sieht kein erhöhtes Sicherheitsrisiko

Das Gericht ließ den Einwand des Vermieters, er habe kein Vertrauen in die Zeitungszusteller nicht gelten. Der Vermieter habe keinen Fall angeben können, in dem es durch die Aushändigung eines Haustürschlüssels an die zuständige Zeitungsfiliale zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko für die Bewohner des Hauses gekommen sei. Soweit den Zustellern Schlüssel gestohlen worden sein sollten, sei eine erhöhte Gefahr nicht dadurch gegeben, dass die Zusteller einen Schlüssel hatten, sondern durch den Diebstahl. Diese Gefahr sei jedoch bei den übrigen Mietern des Hauses genauso groß.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Wedding (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1986, 314Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 314

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Wedding_2-C-33285_Mieter-kann-Haustuerschluessel-fuer-Zeitungszusteller-verlangen~N11191

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11191 Dokument-Nr. 11191

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.