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Amtsgericht Wedding, Urteil vom 10.10.1985
2 C 332/85 -

Mieter kann Haustürschlüssel für Zeitungszusteller verlangen

Zeitungslesen in den frühen Morgenstunden gehört zum vertraggemäßen Gebrauch einer Wohnung

Ein Mieter kann einen zusätzlichen Haustürschlüssel vom Vermieter für den Zeitungsboten (hier: "Der Tagesspiegel") verlangen. Dies hat das Amtsgericht Wedding entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die Haustürschließanlage auswechseln lassen, wodurch sich die Schlüssel änderten. Der Zeitungsbote, der früher die Zeitung bis vor die Wohnungstür bzw. in den Briefkasten der Mieterin brachte, konnte die Zeitung nur noch von außen vor die Haustür legen. Morgens kurz vor 6 Uhr, wenn der Bote die Zeitung lieferte, war das Haus noch verschlossen.

Mieterin verlangt Haustürschlüssel für Zeitungsboten

Der Vermieter weigerte sich, der Mieterin einen Schlüssel für den Zeitungsboten auszuhändigen. Er habe kein Vertrauen zu den Zustellern, die zu nächtlicher Zeit in sein Haus eindringen müssten. Die Mieterin verklagte daraufhin den Vermieter auf einen weiteren Haustürschlüssel.

Gericht: Mieterin kann weiteren Haustürschlüssel verlangen

Das Amtsgericht Wedding gab der Mieterin Recht. Der Vermieter sei gemäß § 536 BGB verpflichtet, entweder dem Zusteller der Zeitung "Der Tagesspiegel" zu Händen des Verlags oder aber der Mieterin einen Schlüssel für die Haustür zu übergeben, damit der Zusteller bereits vor 6 Uhr morgens die Zeitung in den Briefkaten der Klägerin einwerfen könne. Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehöre auch die Möglichkeit des Mieters, sich in den frühen Morgenstunden die von ihm ausgewählte Tageszeitung zustellen zu lassen.

Gericht sieht kein erhöhtes Sicherheitsrisiko

Das Gericht ließ den Einwand des Vermieters, er habe kein Vertrauen in die Zeitungszusteller nicht gelten. Der Vermieter habe keinen Fall angeben können, in dem es durch die Aushändigung eines Haustürschlüssels an die zuständige Zeitungsfiliale zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko für die Bewohner des Hauses gekommen sei. Soweit den Zustellern Schlüssel gestohlen worden sein sollten, sei eine erhöhte Gefahr nicht dadurch gegeben, dass die Zusteller einen Schlüssel hatten, sondern durch den Diebstahl. Diese Gefahr sei jedoch bei den übrigen Mietern des Hauses genauso groß.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Wedding (vt/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1986, 314Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 314

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