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Fehlt einem Mieter bei der Rückgabe der Räumlichkeiten an den Vermieter ein Schlüssel, so kann der Vermieter nicht allein deshalb die Rücknahme der Räume verweigern. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Lesetipp - refrago:
Im Fall wollte ein Vermieter vom früheren Mieter eine Nutzungsentschädigung für die Räumlichkeiten einklagen. Seiner Ansicht nach seien die Räumlichkeiten wegen eines fehlenden Schlüssels nicht zurückgegeben. Die Mietsache sei ihm vorenthalten worden.
Dieser Argumentation konnte das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht folgen. Zwar sei zur Rückgabe einer Mietsache i.S.d. § 556 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich die Rückgabe sämtlicher Schlüssel erforderlich. Aus dem Fehlen eines Schlüssels (für eines von drei Toren) könne nicht geschlossen werden, dass der Mieter diesen Schlüssel zurückgehalten und auf diese Weise den Besitz an der Mietsache noch nicht vollständig aufgegeben habe.
Überdies wäre es gerade in einem solchen Fall verfehlt, rein formal auf die Übergabe aller für das Objekt angefertigten Schlüssel abzustellen. Entscheidend müsse vielmehr sein, ob der Mieter bei wertender Betrachtung den Besitz am Mietobjekt aufgegeben und dem Vermieter verschafft habe. Dieser habe hier durch die Übergabe der Schlüssel für die anderen Türen Zutritt zum Objekt gehabt. Schließlich hätte der Vermieter auch die Möglichkeit gehabt, die er dann auch tatsächlich nutzte, den Zugang zum Objekt durch Auswechseln des Schlosses zu kontrollieren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3631
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