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Ein Vermieter darf keinen Schlüssel der Mieträumlichkeiten für sich behalten. Schon gar nicht darf er mit Hilfe dieses Schlüssels ohne Einwilligung des Mieters die Räumlichkeiten betreten. Tut er es dennoch, darf der Mieter fristlos kündigen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Im Fall hatte sich ein Vermieter Zugang zu den vermieteten Räumen verschafft. Er nutzte dafür einen Schlüssel, den er bei Mietbeginn zurückbehalten hatte.
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass in einem solchen Fall der Mieter fristlos kündigen könne. Es gehöre zur Hauptpflicht des Vermieters dem Mieter die Mieträumlichkeiten zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Das gelte für Wohn- und Gewerberaum gleichermaßen.
Wenn der Vermieter ohne Einwilligung des Mieters die Mieträume ohne zwingenden Grund (z.B. Wasserschaden) betrete, stelle dies eine so erhebliche Vertragsverletzung dar, dass der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt sei. Es sei dem Mieter nicht zumutbar, die Kündigungsfrist abzuwarten. Einer vorherigen Abmahnung bedürfe es nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4363
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