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Ein Vermieter hat nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen des Verlustes eines Zentralschlüssels, wenn es tatschlich zu einem Austausch der Schließanlage kommt. Allein die Gefahr des Missbrauchs durch den verlorenen Schlüssel begründet keinen Schadenersatzanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin einer Wohnung verlangte von ihrer Mieterin aufgrund eines Kostenvoranschlags Schadenersatz für den
Das Amtsgericht Ludwigsburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 BGB zugestanden. Ein solcher Anspruch hätte vorausgesetzt, dass die Vermieterin die
Die mit einem verlorenen Schlüssel einhergehende Befürchtung der Missbrauchsgefahr begründe nach Ansicht des Amtsgerichts keine Wertminderung der Mietsache und rechtfertige daher für sich genommen keinen Schadenersatzanspruch auf Grundlage eines Kostenvoranschlags (vgl. AG Rheinbach, Urt. v. 07.04.2005 - 3 C 199/04 -).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2014
Quelle: Amtsgericht Ludwigsburg, ra-online (zt/WuM 2010, 355/rb)
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Dokument-Nr. 17877
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