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Amtsgericht Spandau, Urteil vom 20.12.2012
6 C 546/12 -

Diebstahl des Haus- und Wohnungsschlüssels: Mieter bei fehlendem Verschulden nicht verpflichtet Austausch der Schlösser zu bezahlen

Pflicht zur Kostentragung aufgrund Regelung im Mietvertrag unwirksam

Wird einem Mieter der Haus- und Wohnungsschlüssel gestohlen und werden deswegen die Schlösser ausgetauscht, muss der Mieter die Kosten dafür nur dann tragen, wenn er Schuld an dem Diebstahl hat. Eine Klausel im Mietvertrag, wonach er generell die Kosten zu tragen hat, ist demgegenüber unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Spandau hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Mieter einer Wohnung im Mai 2012 überfallen. Dabei wurden ihm neben Bargeld auch die Haus- und Wohnungsschlüssel gestohlen. Der Vermieter ließ daraufhin sämtliche Haus- und Kellertürschlösser austauschen und fertigte insgesamt 50 Schlüssel an. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von etwa 990 € verlangte er von dem überfallenen Mieter ersetzt. Seinen Anspruch stützte er auf eine Klausel im Mietvertrag, in der es hieß: "[Der Vermieter] ist berechtigt, auf Kosten des Mieters ein Austauschschloss nebst der erforderlichen Anzahl von Nachschlüsseln anfertigen zu lassen, wenn durch den Verlust des Schlüssels ein Missbrauch zu befürchten ist". Der Mieter weigerte sich jedoch die Kosten zu übernehmen, so dass der Vermieter Klage erhob.

Anspruch auf Kostenübernahme bestand nicht

Das Amtsgericht Spandau entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe die Kosten für den Austausch der Schlösser nicht übernehmen müssen. Der Vermieter habe seinen Anspruch auf Kostenübernahme nicht auf die Klausel im Mietvertrag stützen könne. Denn diese sei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam gewesen.

Mietvertragsklausel war unwirksam

Die Klausel im Mietvertrag habe nach Auffassung des Amtsgerichts vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abgewichen. Denn nach dieser habe ein Schuldner grundsätzlich nur für die Umstände einzustehen, die er auch zu vertreten hat (§ 276 Abs. 1 BGB). Dies gelte vor allem im Mietverhältnis (vgl. § 538 BGB). Die Klausel sei davon abgewichen. Denn nach dieser sollte ein Mieter die Kosten für ein Austauschschloss und der Schlüssel auch dann tragen, wenn er den Verlust nicht zu verschulden hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2013
Quelle: Amtsgericht Spandau, ra-online (vt/rb)

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