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Bringt ein Vermieter am Hauseingang Kameraattrappen an, weil es zu Vorfällen mit einem Mieter kam, so wird dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit der Mieter verletzt. Die Installation der Attrappen ist auch nicht gerechtfertigt, da sie nicht geeignet sind, randalierende Mieter zu identifizieren. Ist den Mietern zudem die fehlende Funktionsfähigkeit der Überwachungsanlage bekannt, kann sie nicht abschreckend wirken. Dies hat das Amtsgericht Lichtenberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem es im November 2006 durch einen Mieter zu Beschädigungen von Baumaterial kam, das im Hof eines Mietshauses gelagert war, installierten die Vermieter am
Das Amtsgericht Lichtenberg entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit auch nicht gerechtfertigt gewesen. Zwar sei den Vermietern grundsätzlich zuzuerkennen, dass sie künftige Beschädigungen ihres Eigentums durch Mieter verhindern wollen. Das Anbringen von Kameraattrappen am
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2015
Quelle: Amtsgericht Lichtenberg, ra-online (vt/rb)
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