wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 09.07.2014
103 C 160/14 -

Wohnungsmieter kann nicht Beseitigung von Kameraattrappen am Hauseingang verlangen

Durch Attrappen wird nicht das allgemeine Persönlich­keits­recht verletzt

Ein Wohnungsmieter kann nicht die Beseitigung der durch den Vermieter am Hauseingang angebrachten Kameraattrappe verlangen. Denn durch eine Kamaraatrappe wird nicht das allgemeine Persönlich­keits­recht des Mieters verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 erwirkte ein Wohnungsmieter eine einstweilige Verfügung gegen seine Vermieterin mit dem Inhalt, dass es der Vermieterin untersagt war, am Hauseingang eine Überwachungsanlage zu betreiben. Dagegen legte die Vermieterin Widerspruch ein. Sie führte an, dass es sich bei den Kameras um Attrappen handele, die zur Abschreckung möglicher Vandalen dienen.

Kein Anspruch auf Unterlassung der Anbringung von Kameraattrappen

Das Amtsgericht Schöneberg entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die einstweilige Verfügung auf. Dem Mieter habe kein Anspruch auf Unterlassung der Anbringung von Kameraattrappen am Hauseingang zugestanden. Denn dadurch sei nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters verletzt worden.

Möglicher Überwachungsdruck rechtfertigte ebenfalls nicht Unterlassungsanspruch

Ein Unterlassungsanspruch habe auch nicht deshalb bestanden, so das Amtsgericht, weil es möglicherweise zu einem Überwachungsdruck kommt. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass der Mieter darüber informiert wurde, dass es sich um Attrappen handelte. Eine Überwachung habe er somit nicht befürchten müssen. Auch die Befürchtung, dass die Attrappen zukünftig durch echte Kameras ersetzt werden könnten, sei unbeachtlich gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2015
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/GE 2014, 1143/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 1143Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1143
  • ZD 2015, 92Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2015, Seite: 92

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Schoeneberg_103-C-16014_Wohnungsmieter-kann-nicht-Beseitigung-von-Kameraattrappen-am-Hauseingang-verlangen~N20582

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 20582 Dokument-Nr. 20582

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.