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Das Anbringen einer Videokamera oder Kameraattrappe am Hauseigang durch den Vermieter ist ohne Hinzutreten rechtfertigender Umstände unzulässig. Der allgemeine Hinweis auf die abschreckende Wirkung und die Erhöhung der Sicherheit genügt nicht als Rechtfertigung. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 bemerkte der Mieter einer Wohnung am
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe ein Anspruch auf
Die Vermieterin habe nach Ansicht des Amtsgerichts keine Umstände vorgetragen, die eine Installation einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2015
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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