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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.01.2015
33 C 3407/14 -

Ohne rechtfertigende Umstände ist Anbringung einer Videokamera oder Kameraattrappe durch Vermieter unzulässig

Allgemeiner Hinweis auf abschreckende Wirkung und Erhöhung der Sicherheit begründet kein Recht zur Installation von Kameras

Das Anbringen einer Videokamera oder Kameraattrappe am Hauseigang durch den Vermieter ist ohne Hinzutreten rechtfertigender Umstände unzulässig. Der allgemeine Hinweis auf die abschreckende Wirkung und die Erhöhung der Sicherheit genügt nicht als Rechtfertigung. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 bemerkte der Mieter einer Wohnung am Hauseingang eine Minikamera. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Videoüberwachungsanlage zukünftig als abschreckende Wirkung vor Vandalismus und Einbruchsdiebstahl sowie zur Erhöhung der allgemeinen Sicherheit installiert wird. Der Mieter war damit aber nicht einverstanden und erhob Klage auf Entfernung der Kamera. Die Vermieterin führte als Verteidigung an, dass die Kameras nicht an Aufnahmegeräten oder sonstigen Aufzeichnungsgeräten angeschlossen seien und dies auch beabsichtigt sei.

Mieter hat auf Entfernung der Kameraattrappe

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe ein Anspruch auf Entfernung der an seinem Hauseingang installierten Kameraattrappe zugestanden. Denn dadurch sei in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters eingegriffen worden. Aufgrund der mit der Anbringung einer Attrappe verbundenen Androhung der ständigen Überwachung werde die allgemeine Handlungsfreiheit des Mieters beeinträchtigt, die nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sei.

Allgemeiner Hinweis auf abschreckende Wirkung und Erhöhung der Sicherheit begründet kein Recht zur Installation von Kameras

Die Vermieterin habe nach Ansicht des Amtsgerichts keine Umstände vorgetragen, die eine Installation einer Kameraattrappe gerechtfertigt hätten. Der allgemeine Hinweis, dass die Kamera zur Abschreckung vor Vandalismus und Einbruchsdiebstahl diene und die allgemeine Sicherheit des Hauses erhöhe, habe nicht ausgereicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2015
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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