wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Aachen, Urteil vom 11.11.2003
10 C 386/03 -

Beschädigungen der Haustür rechtfertigen nicht Anbringen einer Kameraattrappe durch Mieter

Kameraattrappe verletzt allgemeines Persönlich­keits­recht der Mitmieter

Der Mieter einer Wohnung ist nicht berechtigt, eine auf den Hauseingang gerichtete Kameraattrappe anzubringen, um somit Beschädigungen der Haustür zu verhindern. Ein Mitmieter kann daher aufgrund der Verletzung seines Persönlich­keits­rechts die Entfernung der Kameraattrappe verlangen. Dies hat das Amtsgericht Aachen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2003 brachten die Mieter einer Wohnung eine auf den Hauseingang gerichtete Kameraattrappe an. Zur Begründung führten sie an, dass dadurch weitere Beschädigungen der Haustür verhindert werden sollten. Die Mieter einer anderen Wohnung sahen in der Kameraattrappe eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und erhoben daher Klage auf Entfernung.

Anspruch auf Entfernung der Kameraattrappe bestand

Das Amtsgericht Aachen entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe nach §§ 823, 1004 BGB ein Anspruch auf Entfernung der Kameraattrappe zugestanden. Denn die Beklagten haben rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt. Durch das Vorhandensein der Attrappe sei für jeden Besucher des Hauses der Eindruck entstanden, dass Filmaufnahmen angefertigt werden.

Keine Rechtfertigung zur Installation einer Überwachungsanlage

Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht, dass die Installation einer Überwachungsanlage gerechtfertigt sein könne. So könne sie der Erlangung von Beweismitteln angesichts des begründeten Verdachts einer Straftat dienen. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Soweit die Beklagten die Beschädigungen der Haustür als Rechtfertigung für die Attrappe anführten, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Denn dies habe allenfalls dem Vermieter das Recht zur Installation einer Überwachungsanlage gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2015
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2004, 339Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 339

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Aachen_10-C-38603_Beschaedigungen-der-Haustuer-rechtfertigen-nicht-Anbringen-einer-Kameraattrappe-durch-Mieter~N21566

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21566 Dokument-Nr. 21566

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.