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Der Mieter einer Wohnung ist nicht berechtigt, eine auf den Hauseingang gerichtete Kameraattrappe anzubringen, um somit Beschädigungen der Haustür zu verhindern. Ein Mitmieter kann daher aufgrund der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts die Entfernung der Kameraattrappe verlangen. Dies hat das Amtsgericht Aachen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2003 brachten die Mieter einer Wohnung eine auf den
Das Amtsgericht Aachen entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe nach §§ 823, 1004 BGB ein Anspruch auf
Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht, dass die Installation einer Überwachungsanlage gerechtfertigt sein könne. So könne sie der Erlangung von Beweismitteln angesichts des begründeten Verdachts einer Straftat dienen. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Soweit die Beklagten die Beschädigungen der Haustür als Rechtfertigung für die Attrappe anführten, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Denn dies habe allenfalls dem Vermieter das Recht zur Installation einer Überwachungsanlage gegeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2015
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21566
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