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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 14.04.2020
168 C 7340/19 -

Kosten von Baumfällungen nicht auf Betriebskosten umlegbar

Baumfällkosten keine laufend entstehenden Kosten

Die Kosten von Baumfällungen können nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden. Denn solche Kosten entstehen nicht laufend und erfüllen daher nicht dem Betriebs­kosten­begriff aus § 1 Abs. 1 der Betriebs­kosten­verordnung (BetrKV). Dies hat das Amtsgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Leipzig im Jahr 2020 darüber zu entscheiden, ob die Kosten der Fällung einer Korkenzieherweide und einer Robinie als Gartenpflegekosten auf die Wohnungsmieter umlegbar seien.

Keine Umlagefähigkeit der Baumfällkosten

Das Amtsgericht Leipzig entschied, dass die Kosten der Baumfällung nicht unter der Position "Gartenpflege" auf die Mieter umlagefähig seien. Es sei zu beachten, dass das Fällen von Bäumen keine laufend anfallenden Maßnahmen seien und somit die Kosten auch nicht laufend entstehen. Gemäß § 1 Abs. 1 BetrKV seine Betriebskosten aber nur Kosten, die auch laufend entstehen. Wenngleich ein mehrjähriger Turnus genügt, so sei jedoch erforderlich, dass die Kosten relativ regelmäßig anfallen, was bei Baumfällkosten nicht der Fall ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2020
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/WuM 2020, 643/rb)

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