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Die Kosten der Fällung eines morschen Baums sind als Gartenpflegekosten im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV als Betriebskosten umlagefähig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 musste eine seit über 40 Jahre in einer Wohnanlage in Niedersachsen stehende Birke gefällt werden, weil der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten für die Fällung legte die Vermieterin in der
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Kosten der Fällung des morschen nicht mehr standfesten Baums gehören zu den umlagefähigen Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrkV.
Dass Baumfällarbeiten in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt werden, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unerheblich. Zunächst seien Bäume als verholzte Pflanzen und Gehölze anzusehen. Zudem unterfalle das Entfernen von Pflanzen und Gehölzen dem Begriff "Gartenpflege". Die Gartenpflege erfordere nicht nur Arbeiten zur Erhaltung, sondern auch der Entfernung, wenn die Pflanzen oder Gehölze krank, abgestorben oder morsch sind. Schließlich setze eine "Erneuerung" von Pflanzen und Gehölzen deren vorherige Entfernung voraus.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellen
Der Bundesgerichtshof stufte ferner die Kosten für die Fällung eines morschen Baums, trotz möglicher größerer Zeitintervalle, als laufende Kosten im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV ein. Für die Annahme laufender Kosten sei es nicht erforderlich, dass diese jährlich oder in festgelegten Abständen entstehen. Der Erneuerungsbedarf von Pflanzen und Gehölzen sei in zeitlicher Hinsicht nicht in dem Maße voraussehbar, wies dies bei anderen
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31460
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