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Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 30.06.2011 auf die Klage eines Kunden der Gewerbeauskunft-Zentrale festgestellt, dass dieser nicht zur Bezahlung der Vertragskosten verpflichtet ist. Die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, die das Portal gewerbeauskunft-zentrale.de betreibt, hatte zuvor die Bezahlung von 1.138,12 Euro brutto für den Eintrag des Unternehmens des Kunden in das Internet-Adressregister "Gewerbeauskunft-Zentrale.de" verlangt. Hierzu sah sich der Kunde nicht verpflichtet, da er keinen Vertrag hatte abschließen wollen.
Das Amtsgericht Düsseldorf gab dem Kunden Recht, weil es keinen wirksamen
Dadurch, dass der Kunde die Annahmefrist nicht eingehalten hat, ist das Vertragsangebot gemäß § 146 BGB erloschen. Die Übersendung des Faxes war damit ein neues Vertragsangebot des Kunden, das jedoch von der Gewerbeauskunft-Zentrale nicht beantwortet und damit nicht angenommen wurde. Sie hätte das Angebot bis zu dem Zeitpunkt annehmen müssen, in welchem eine Antwort erwartet werden durfte.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Formular den Eindruck erweckt, dass die Annahme des Vertragsangebots besonders eilbedürftig ist. Deshalb hätte die Gewerbeauskunft-Zentrale innerhalb einer Woche auf das Fax antworten müssen. Dies tat sie jedoch nicht. Das Gericht schloss auch eine stillschweigende (konkludente) Vertragsannahme aus. Eine solche kommt nur bei einer nach außen hervortretenden eindeutigen Bestätigung des Annahmewillens in Betracht. Dies sei hier nicht der Fall.
Das Gericht entschied ferner, dass der Kunde Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro brutto gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale hat. Wird nämlich ein vermeintlicher Anspruch im Rahmen einer vorvertraglichen Beziehung der Parteien geltend gemacht, sind der zu Unrecht in Anspruch genommenen Partei die Kosten zur Abwehr des Anspruchs als Schadensersatz zu erstatten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/we)
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