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Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 10.10.2007
5 C 313/07 -

Vermieter muss Graffiti beseitigen

Vermieter muss auch bei geringen Mieten Instandhaltungspflicht nachkommen

Mieter können von ihren Vermietern auch in Großstädten verlangen, großflächige Graffiti am Hauseingang, den Klingelschildern und an der Haustür zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn eine relativ günstige Miete vereinbart worden ist. Dies entschied das Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg.

Die Klägerin mietete eine Wohnung in Berlin-Kreuzberg. Dort waren im Laufe der Zeit großflächig die Hauswand, die Klingelschilder und die Haustür verschmiert worden. Als sie einzog, waren diese Schmierereien noch nicht vorhanden. Vom Vermieter verlangte sie die Beseitigung der Graffiti.

Pflicht zur Entfernung von Graffiti, die von weitem zu erkennen sind

Der Richter verurteilte den Vermieter zur Beseitigung der Graffiti und zur Instandsetzung des Eingangsbereiches. Graffiti seien ein Mangel der Mietsache. Ein Mietvertrag umfasse auch die Nutzung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile wie einen Eingangsbereich. Für den vom Vermieter sicherzustellenden „vertragsgemäßen Gebrauch“ müsse als Maßstab unter anderem die Ortssitte, der Zustand bei der Anmietung und die Miete herangezogen werden. Der Umfang der Schmierereien überschreite das Maß des Ortsüblichen. Zudem gebe es in Berlin eine Verpflichtung, Graffiti, die schon von den Wegen aus zu erkennen seien, zu beseitigen. Die pauschale Behauptung des Vermieters, in Kreuzberg sei beinahe jedes Haus beschmiert, überzeuge nicht. Auch bei einer relativ günstigen Miete müsse der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nachkommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2009
Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 2008, 147Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2008, Seite: 147
  • NJW-RR 2008, 1039Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 1039
  • NZM 2008, 481Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 481

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