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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 22.04.2004
44 C 209/03 -

Vermieter muss ortsunübliche Graffiti an Hauswand und im Treppenhaus beseitigen

Instand­setzungspflicht folgt aus Minderungsrecht des Mieters

Weist die Hauswand und das Treppenhaus großflächige Graffitis auf, so ist der Vermieter verpflichtet diese zu beseitigen. Die Instand­setzungspflicht des Vermieters folgt dabei aus dem Minderungsrecht des Mieters. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Dachgeschosswohnung die Beseitigung von großflächigen Graffitis, die sich an der Hauswand um den Eingangsbereich befanden und im Treppenhaus. Da sich die Vermieter weigerten, erhoben die Mieter Klage.

Anspruch auf Beseitigung bestand

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Anspruch auf Beseitigung der Graffitis nach § 535 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn es handle sich beim Treppenhaus und Eingangsbereich nebst Außenfassade um Bereiche, die vom Mitbenutzungsrecht der Mieter aus dem Mietvertrag umfasst sind. Der Instandsetzungsanspruch ergebe sich zudem aus dem Recht der Mieter ihre Miete wegen der Graffitis zu mindern.

Graffitis waren ortsunüblich

Zwar komme es bei Instandsetzungsansprüchen wegen Graffitis auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, so das Amtsgericht weiter, insbesondere auf die Ortssitte, den Zweck und den Preis der Mieträume sowie den Zustand bei Anmietung. Die hier vorhandenen Graffitis haben jedoch das Maß des Ortsüblichen überschritten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2006, 244/rb)

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