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Die Kosten von Baumfällarbeiten sind nicht als Betriebskosten auf die Wohnungsmieter umlegbar. Denn sie sind nicht als Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu werten. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Nachzahlung aus der
Soweit der Vermieter angeführt hat, dass das Fällen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25313
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